G31/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Teilen des §2 Abs3, des §34 Abs2, des §48 und §49 zur Gänze, Teilen des §263 Abs1, des §390, des §393, des §393a, des §449 StPO zur Gänze.
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen gegen den Antragsteller (nach Festlegung des zuständigen Gerichtes durch den OGH) bereits ein Strafverfahren läuft, das Gelegenheit bietet, allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen in diesem Strafverfahren vorzutragen und das - antragslegitimierte (Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz zu veranlassen, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (zB VfSlg 14458/1996, 14752/1997), ist ein - dem Antragsteller auch zumutbarer - Weg eröffnet, die Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmungen anders als im Wege eines Antrags iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Die Tatsache, daß der Oberste Gerichtshof im Rahmen des gegen den Antragsteller angestrengten Verfahrens in der Begründung seines - zur Frage der Delegierung des Verfahrens an ein anderes Gericht ergangenen - Beschlusses vom 27.11.01 ausgeführt hat, er teile die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der §48 ff StPO nicht, vermag daran nichts zu ändern.
Auch dann, wenn der OGH oder ein anderes Rechtsmittelgericht zu der Auffassung gelangen sollte, die vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen, ergäbe sich daraus nicht etwa eine gleichsam subsidiäre Antragslegitimation (vgl VfSlg 9220/1981, 9788/1983).