V34/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)" in §1 der AutomatenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.10.04.
Für die Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstelle genügt es bereits, dass das durch §52 Abs4 Z2 GewO 1994 aufgestellte Erfordernis bei einer einzigen Haltestelle nicht gegeben ist. Zumindest im "peripheren Bereich" des Gemeindegebietes gibt es einige Haltestellen, die sich nicht in unmittelbarer Nähe der von unmündigen Minderjährigen vorwiegend genutzten Einrichtungen befinden.
Kein Kostenzuspruch; Kosten für Interventionen in amtswegig eingeleiteten Normenprüfungsverfahren werden im Anlassverfahren durch den dort zugesprochenen Pauschalsatz abgegolten.
Anlassfall B74/10, E v 19.09.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B674/11, E v 19.09.11.