Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2026, GZ **-32, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 24. Juni 2025 brachte A* bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ B* eine „Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und der Beweismittelunterdrückung (§ 229 StGB) gegen Verantwortliche des C*“ ein (ON 2.12.100.40), welcher er zahlreiche Beilagen anschloss. Mit diesen Aktenstücken wurde sodann seitens der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** ein Akt angelegt (vgl ON 1.7 in AZ B* der Staatsanwaltschaft Wien), in welchem wiederum mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 (ON 1.1) gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (ON 2.13) hatte A* in Zusammenhang mit dieser Sachverhaltsdarstellung einen „Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 68 Abs. 2 StPOin den vollständigen Verfahrensakt“ gestellt, wobei er in weiterer Folge (mangels Gewährung einer solchen) am 24. November 2025 (ON 3.14.11) „Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO“ erhob und – soweit hier von Interesse – eine solche insbesondere darin erblickte, dass ihm eine „Entscheidung über Umfang und Modalität der Akteneinsicht […] bisher nicht mitgeteilt“ worden sei (II.3.). Er begehrte in einem eine „schriftliche Entscheidung über [s]einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 68 Abs 2 StPO“ (III.3.c)).
Mit Beschluss vom 20. Jänner 2026 (ON 8) wies das Erstgericht diesen Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der wesentlichen Begründung zurück, dass „seitens der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund der gegenständlichen Anzeige zu keinem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt worden“ sei. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 12. Februar 2026, AZ 23 Bs 41/26m (ON 28.3), nicht Folge.
Am 23. Februar 2026 (ON 30.2) stellte A* sodann neuerlich einen „Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 68 StPO“, woraufhin ihm durch die Staatsanwaltschaft „abschließend mitgeteilt“ wurde, „dass bei einem Vorgehen nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO eine Akteneinsicht und Beauskunftung einzelner Verfahrensschritte gesetzlich nicht vorgesehen“ sei (ON 1.18).
Einen dagegen erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 31.2) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 32) wiederum mit der Begründung zurück, dass „zu keinem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt worden“ sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 33.2), in welcher er im Wesentlichen unter Behauptung eines „andere[n] Anfechtungsgegenstand[s]“ abermals die Verweigerung der Akteneinsicht kritisiert.
Da ihm aber fallbezogen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung aus den in der Rechtsmittelentscheidung ON 28.3 angeführten Gründen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017), weiterhin nicht zusteht, erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Im Übrigen ist aber auch seine Behauptung, es liege ein „anderer Anfechtungsgegenstand“ vor, mit Blick auf die dargestellte Chronologie nicht nachvollziehbar, kritisierte er doch (bei gleicher Sachlage) schon in seinem rechtskräftig zurückgewiesenen Einspruch vom 24. November 2025 (ON 3.14.11) unter anderem die Verweigerung der Akteneinsicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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