Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen einen unbekannten Täter wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. April 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Nach dem Abschluss-Bericht der PI B* vom 29. September 2025, GZ: ** (ON 2.2), ist ein bislang unbekannter Täter (der sich als der mehrfach vorbestrafte C* ausgab) verdächtig, am 7. August 2025 um 18:04 Uhr von der Adresse ** aus - unter Anschluss eines Fotos der A*, zweier „Dickpics“ und eines Fotos des C* - eine E-Mail an „**; **; **; **; **“, CC „**; **“, unter dem Betreff „anfrage termin A*“ übermittelt (vgl ON 5.4), dabei A* sexistisch beschimpft (ua „C*S FICKFOTZE“) und ihr mit den Worten „MEINE GEILE FOTZE MEIN SCHWANZ WARTET AUF DICH WENN ICH DICH SEHE BEKOMMST IHN IN DEN GESINDELARSCH“ und „hey meine maus wenn i di sehe bekomst mein teil rein. Bin drauf speziall, vor par jahren hab auch ne frau gegen ihren willn venascht. Tut gut du bist die nächste.“ eine Vergewaltigung angedroht zu haben. Verlinkt war das Schreiben mit den Profilen des C* ** und **. A* hatte sich anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen (ON 2.5 S 3).
Nach dessen Einlangen stellte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (laut Verfahrensautomation Justiz) am 1. Oktober 2025 zu AZ ** das Ermittlungsverfahren gegen (den von der Polizei noch als Beschuldigten einvernommenen) C* wegen § 107 Abs 1 StGB gemäß § 190 StPO ein und brach jenes gegen den unbekannten Täter gemäß § 197 Abs 1 und 2 StPO ab.
Der Antrag der A* auf Fortführung des Verfahrens gegen C* wurde mit Beschluss des Landesgerichte Krems an der Donau vom 25. November 2025 zu AZ ** abgewiesen (ON 9). Dies mit der Anmerkung, dass es der Fortführungswerberin unbenommen bleibe, die begehrten Beweisanträge an die Staatsanwaltschaft Krems zum bezughabenden Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen § 107 Abs 1 StGB zu übermitteln, „zumal im dortigen Ermittlungsverfahren eine Erkundungsbeweisführung noch möglich“ sei.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 (ON 3.2) beantragte A* jeweils unter Anführung einer Begründung, des Beweisthemas und des zu erwartenden Ergebnisses wie folgt:
1. Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Schweizer Justizbehörden zur Weiterleitung an die D* AG (Schweiz), um Daten zum Account ** (Datum und Uhrzeit der Kontoerstellung sowie die dabei verwendete IP-Adresse, sämtliche Login-IP-Adressen und Zugriffszeiten im relevanten Tatzeitraum, hinterlegte Referenz-E-Mail-Adressen [Recovery Email] oder Telefonnummern, verknüpfte Alias-Adressen und Geräte-Token) zu erheben,
2. Auskunftsersuchen an Meta Platforms und Twitch Interactive (Einholung von Auskünften über Bestandsdaten, Login-IP-Adressen, Zeitstempel und verknüpfte Geräte für: das Facebook-Profil ** und das Twitch-Profil ** [**]).
3. Beischaffung/Sicherstellung der vollständigen E-Mail-Rohdaten (**) inklusive der gesamten „Received“-Kette von allen Empfängern der Droh-Mail, insbesondere auch von institutionellen Empfängern, falls vorhanden (Header-Analyse)
4. Forensische Auswertung/Untersuchung der mitgesendeten Bilddateien (EXIF-Metadaten [Kameramodell, Zeitstempel, GPS-Daten], Hash-Werte zum Abgleich mit bekannten Datenbanken oder sichergestellten Geräten und Spuren digitaler Bearbeitung)
5. Sicherstellung von Datenträgern bzw. Geräten (Smartphone, PC) des C* (als Zeuge/Betroffener) und deren forensische Auswertung auf Schadsoftware (die Fernsteuerung durch Dritte ermöglicht), Browser-Artefakte (Zugriffe auf **, twitch.tv) und Installationsreste der D*-Mail-App
6. Linguistisches Vergleichsgutachten zwischen dem Text der Droh-Mail und verifizierten Textproben (z.B. öffentliche Postings, Chatprotokolle) des Zeugen C* sowie potenzieller anderer Verdächtiger.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 (ON 1.1) erfolgte nun eine Trennung des Verfahrens gegen den unbekannten Täter wegen § 107 Abs 1 StGB gemäß § 27 StPO unter Anlegung eines Aktes zu AZ **. Mit Note vom 6. Jänner 2026 (ON 4) ersuchte die Staatsanwaltschaft die PI B* unter Anschluss dieses Beweisantrages um Bekanntgabe, welche Ermittlungsmaßnahmen aus Sicht der Kriminalpolizei erfolgsversprechend erscheinen und gegebenenfalls ob eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft angeregt werde.
Mit am 13. Februar 2026 übermitteltem Zwischen-Bericht (ON 5) gab die PI B* mit ausführlicher Begründung im Wesentlichen bekannt, dass keine erfolgversprechenden bzw. zielführenden Ermittlungsansätze vorhanden seien.
Daraufhin brach die Staatsanwaltschaft das gegen den unbekannten Täter wegen § 107 Abs 1 StPO geführte Ermittlungsverfahren noch am selben Tag erneut ab und verständigte hievon auch den Opfervertreter (ON 1.3) mit nachfolgender Note: „Da die im Beweisantrag vom 9.12.2025 angeführten Ermittlungsmaßnahmen nicht erfolgsversprechend und nicht verhältnismäßig sind, unterbleibt eine entsprechende Beweisaufnahme. Das Verfahren gegen den unbekannten Täter wurde gemäß § 197 Abs 1 und 2 StPO abgebrochen."
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2026 (ON 6.2) erhob A* nun Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO gegen „die Verständigung der Staatsanwaltschaft Krems [], mit welcher sämtliche im Beweisantrag vom 9. Dezember 2025 begehrten Ermittlungsmaßnahmen als 'nicht erfolgsversprechend und nicht verhältnismäßig' abgelehnt und das Verfahren gegen den unbekannten Täter gemäß § 197 Abs 1 und 2 StPO abgebrochen wurde.“ Als Rechtsverletzung wurden die 1. Verletzung der Begründungspflicht nach § 55 Abs 4 Satz 2 StPO, 2. Rechtswidrige Ablehnung der einzelnen Beweisanträge, 3. Besondere Pflicht zur Beweiserhebung im Verfahren gegen unbekannte Täter und 4. Rechtswidrigkeit des Verfahrensabbruchs gemäß § 197 StPO geltend gemacht.
Beantragt wurde, 1. dem Einspruch Folge zu geben und festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft durch die pauschale, nicht den Anforderungen des § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO genügende Ablehnung der sechs Beweisanträge vom 9. Dezember 2025 sowie durch den gleichzeitig verfügten Verfahrensabbruch das subjektive Recht der Einspruchswerberin auf Aufnahme der beantragten Beweise gemäß § 67 Abs 6 Z 1 iVm § 55 StPO verletzt habe, 2. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über die sechs Beweisanträge vom 9. Dezember 2025 einzeln und unter konkreter Subsumtion unter die taxativen Ablehnungsgründe des § 55 Abs 2 StPO neuerlich zu entscheiden, und 3. in eventu die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen.
Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Einspruch nicht und leitete ihn mit einer ausführlichen Stellungnahme (ON 7) an die Haft- und Rechtsschutzrichterin weiter. Hiezu äußerte sich wiederum die Einspruchswerberin mit Schriftsatz vom 23. März 2026 (ON 8.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) wurde der Einspruch wegen Rechtsverletzung – unter ausführlichster Wiedergabe sämtlicher Anträge und Stellungnahmen, indes mit bloß marginaler (zu einem Teil des Beweisantrags Nr. 1) sowie überhaupt missen lassender (zum Beweisantrag Nr. 3) Begründung - abgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (ON 11.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich einer Stellungnahme enthalten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
1.
Stellt (hier:) die Privatbeteiligte im Ermittlungsverfahren einen Beweisantrag (§ 67 Abs 6 Z 1 StPO), so hat die Staatsanwaltschaft nach § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO entweder die Beweisaufnahme zu veranlassen oder (hier:) die Privatbeteiligte zu verständigen, aus welchen Gründen sie unterbleibt. In letzterem Fall unterliegt die Ablehnung der gerichtlichen Nachprüfung im Wege des § 106 StPO. Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht binnen vier Wochen entspricht, hat sie diesen gemäß § 106 Abs 5 StPO unverzüglich – gegebenenfalls mit einer Stellungnahme - dem Gericht weiterzuleiten. Die Entscheidung über den Einspruch ist wiederum durch Beschwerde anfechtbar (§ 107 Abs 3 StPO).
Der Einspruch hat die Behauptung, im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, zu begründen und ein bestimmtes Begehren zu enthalten, auf welche Weise dieser Rechtsverletzung abgeholfen werden soll ( Stricker in WK-StPO § 106 Rz 24).
Da der Einspruch nur auf die Feststellung der Verletzung des subjektiven Rechts der A* auf Aufnahme der beantragten Beweise gemäß § 67 Abs 6 Z 1 StPO abzielte, bedarf es keines Eingehens darauf, ob – wie im Einspruch und auch der Beschwerde teils weitwendig behauptet wird – die „Begründungspflicht“ nach § 55 Abs 4 Satz 2 StPO verletzt wurde und/oder der Verfahrensabbruch gemäß § 197 StPO rechtswidrig war.
2.
Dem Privatbeteiligten steht im Ermittlungsverfahren ein Beweisantragsrecht zu, das jenem des Beschuldigten entspricht (§ 67 Abs 6 Z 1 StPO iVm § 55 Abs 1 StPO; Kirchbacher, StPO 15 § 67 Rz 13). Dabei kann das Beweisthema auch den Tatverdacht (Tatbegehung und Schuld) als Voraussetzung für den privatrechtlichen Anspruch betreffen (vgl. RV 25 BlgNR 22 22. GP 96; Kirchbacher aaO § 67 Rz 13; Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rz 17 mwN).
Eine Erkundungsbeweisführung ist nur für die Staatsanwaltschaft (vgl die in § 2 Abs 1 StPO verankerte Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung) statthaft, Beschuldigte und Privatbeteiligte haben hingegen gemäß § 55 Abs 1 dritter Satz StPO in ihrem Antrag zu begründen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme geeignet sei, das (erhebliche) Beweisthema zu klären, widrigenfalls diese gemäß § 55 Abs 2 Z 2 StPO unterbleiben darf (vgl. RIS-Justiz RS0129608).
Der Privatbeteiligte ist im Ermittlungsverfahren sohin berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, wobei Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen sind und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen ist, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (vgl RIS-Justiz RS0124908). Legt der Antragsteller nicht dar, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, so handelt es sich um eine – indes unzulässige - Erkundungsbeweisführung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330; RIS-Justiz RS0099353).
Damit beschränkt sich die gegenständlich zu beurteilende Frage darauf, ob die einzelnen Beweisanträge den Anforderungen des § 55 Abs 1 StPO entsprechen und die Staatsanwaltschaft die Aufnahme der beantragten Beweise zu Recht abgelehnt hat:
3.
Vorweg ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich das gegenständliche Ermittlungsverfahren nicht – wie am ERV-Deckblatt und der ersten Seite der Beschwerde angeführt – gegen C*, sondern ausschließlich gegen den unbekannten Täter richtet. Der Link eines Facebook- oder Twitch-Profils kann – im Falle von dessen Kenntnis - von jedermann kopiert werden. Die polizeiliche Annahme, dass es sich beim Absender um jemanden handelt, der C* und seine Vergangenheit kennt und ihn „anschwärzen“ will (ON 5.2. S 2), ist – mit Blick darauf, dass es aufgrund der Vergangenheit des C* schier unvernünftig wäre, die inkriminierte E-Mail mit dem eigenen Bild samt Hinweis auf den eigenen Namen zu verschicken - überaus plausibel. Es gibt keinen einzigen Hinweis darauf, dass sein Smartphone und/oder PC bzw. Facebook- und/oder Twitch-Account gehackt worden wären. Die ergänzende Begründung des (allein auf die Klärung, ob ein unbekannter Täter Zugriff auf die Profile des C* auf Facebook und Twitch hatte oder die Profile vom selben Anschluss wie der D*-Mail-Account genutzt wurden, abzielenden) Beweisantrags Nr. 2 in der Beschwerde hat in casu – ob der vorzunehmenden ex-ante Prüfung ( Stricker aaO § 107 Rz 18) - außer Betracht zu bleiben.
Unter diesen Prämissen scheidet gegenständlich sohin bereits jede Beweisführung aus, „um die Version des Zeugen C* technisch zu verifizieren“ bzw. zwecks Vergleichs „zwischen dem Text der Droh-Mail und verifizierten Textproben (z.B. öffentliche Postings, Chatprotokolle) des Zeugen C*“.
Damit wurden zunächst die Beweisanträge Nr. 2 zur Einholung von Auskünften durch Meta Platforms und Twitch Interactive für die Profile des C* zwecks Klärung, ob ein unbekannter Täter Zugriff auf diese Profile hatte, um die Links authentisch wirken zu lassen, bzw. ob die Profile zur Tatzeit vom selben Anschluss wie der D*-Mail-Account genutzt wurden, Nr. 5, nämlich Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern des C* („als Zeuge/Betroffener“) zwecks technischer Verifizierung seiner Version oder Auffinden von Hinweisen auf den tatsächlichen „Hacker“ sowie Nr. 6 zur Einholung eines linguistischen Gutachtens (zumal auch keine anderen „potentiell Verdächtigen“ bekannt sind) zutreffend abgelehnt.
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4 zur Frage, ob es sich bei den mitgesendeten Bilddateien um ein heruntergeladenes (komprimiertes) Bild von Facebook oder um ein direkt vom Ersteller (Täter) stammendes Originalfoto mit erhaltenen Metadaten handelt. Bleibt anzumerken, dass in Bezug auf das Foto des C* nicht einmal bekannt ist, wann und wo dieses aufgenommen wurde (vgl. ON 2.4 S 4) und das erwartete Ergebnis in Bezug auf ein das weibliche und männliche Geschlechtsorgan bzw. das männliche Geschlechtsorgan zeigende Bilder gänzlich im Dunkeln bleibt.
4.
Die E-Mail-Header-Analyse der gegenständlichen E-Mail wurde durchgeführt und erbrachte zu den im Beweisantrag Nr. 3 genannten Beweisthemen, nämlich Offenlegung der „ursächliche[n] IP-Adresse oder zumindest de[s] Provider[s] des Absenders“, folgendes Ergebnis (vgl. den Amtsvermerk vom 7. Februar 2026 [ON 5.4 S 3]):
Versandserver: **
Öffentliche Absender-IP-Adresse: **
Zuordnung der IP-Adresse: D*-Mail-Serverinfrastruktur
Geografische Zuordnung: Schweiz
Transportweg: Weiterleitung über mehrere Server
Verschlüsselung: TLS 1.2 und TLS 1.3
Die im E-Mail-Header enthaltene IP-Adresse ist nicht dem Endgerät des Absenders, sondern ausschließlich der Serverinfrastruktur des E-Mail-Dienstanbieters zuzuordnen.
Da nach dem Akteninhalt nicht verschiedene, inhaltlich idente E-Mails, sondern ein E-Mail (teils in CC) an insgesamt sieben Empfänger verschickt wurde, lässt der Beweisantrag (wie im Übrigen auch die Beschwerde) nicht erkennen, warum die Analyse aller sieben Header Rück-schlüsse auf die wahre Identität, den Standort oder die IP-Adresse des Absenders liefern sollte. Denn – wie auch die vorgenommene Analyse zeigt – wird bei D* die IP-Adresse des Absenders vollständig aus dem Header entfernt und steht dort stattdessen nur die interne Server-IP (hier:) von D* in der Schweiz. Alle sieben Empfänger sehen damit exakt dieselbe Schweizer D*-IP. Der allfällig unterschiedliche Transportweg ist in casu irrelevant.
5.
Nach Auskunft des LKA ** (ON 2.2 S 2f) können von der D* AG „auf polizeilicher Basis“ (sofern verfügbar) nur grundlegende Teilnehmerinformationen erhalten werden, wie z.B. Datum und Uhrzeit der Kontoerstellung/-beendigung, IP-Adresse der Registrierung (wird nur 6 Monate lang gespeichert), Alias-Adressen, verknüpfte E-Mail-Konten und Geräte-ID/Token (vgl. jedoch ON 5.4 S 3).
Die IP-Adresse der Registrierung war mit Blick auf die Tatbegehung am 7. August 2025 im Zeitpunkt des Einlangens des Zwischenberichts ON 5.1 am 13. Februar 2026, der zur Abbrechung des Verfahrens gegen den unbekannten Täter und die für den Einspruch relevante Verständigung der Privatbeteiligten führte, nicht mehr gespeichert; ob die Sechs-Monats-Frist im Zeitpunkt der Beweisantragstellung bereits abgelaufen waren, spielt für den Einspruch – dem Verständnis der Beschwerdeführerin zuwider – indes keine Rolle.
Die Beschwerde ist wohl im Recht, dass sich der Beweisantrag Nr. 1 nicht auf die „Registrierungs-IP“ beschränkt, sondern ausdrücklich auch auf das Kontoerstellungs- und Beendigungsdatum, hinterlegte Referenz-E-Mail-Adressen oder Telefonnummern, verknüpfte Alias-Adressen und Geräte-Token bezogen hat, das Erstgericht (wie im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme) diesbezüglich aber eine Begründung für seine abschlägige Entscheidung schuldig geblieben ist.
Wenngleich die im Abschluss-Bericht ON 2.2. berichteten negativen Erfahrungen augenscheinlich auf einem polizeilichen „Auslandsschriftverkehr“, nicht jedoch einem justiziellen Rechtshilfeersuchen beruhen und die in der Beschwerde erwähnte Identifizierung eines E*-Aktivisten über ein Auskunftsersuchen an die D* AG nach Medienberichten tatsächlich im Wege einer verknüpften Recovery-Mail Adresse ermöglicht wurde (**), läuft der Beweisantrag Nr. 1 jedoch auf einen reinen Erkundungsbeweis hinaus. Denn führt das im Beweisantrag (allein) angeführte erwartete Ergebnis, nämlich „die Feststellung der IP-Adresse des Nutzers“ keineswegs immer zur Ausforschung eines Täters (zB im Fall der Benutzung eines offenen WLAN-Netzwerkes, Benutzung von VPN oder eines Tor-Netzwerkes, mehrere Nutzer in einem Haushalt) und ist nicht bekannt, ob und bejahendenfalls wie lange die D* AG IP-Adressen zum Versandzeitpunkt überhaupt speichert, lässt der Beweisantrag nicht erkennen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen sollte. Ist nicht bekannt, ob zum D*-Account (in jedem Fall) Referenz-E-Mail-Adressen (Recovery Email) oder Telefonnummern hinterlegt bzw. mit diesem Alias-Adressen und Geräte-Token verknüpft werden, gilt hier Gleiches.
Damit verfiel der Beweisantrag aber insgesamt (teils im Ergebnis) zur Recht der Abweisung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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