Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, Slowakei, vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.177,85 brutto abzüglich EUR 4.292 netto s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 456) gegen die Kostenentscheidung im Versäumungsurteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 11.3.2025, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.298,12 (darin enthalten EUR 796,80 Barauslagen und EUR 250,22 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 203,95 (darin enthalten EUR 33,99 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 30.12.2024 die Zahlung offener Entgeltdifferenzen, Taggeld, eine Prämie sowie Sonderzahlungen. Gegen den bedingt erlassenen Zahlungsbefehl vom 30.12.2024 (ON 2) erhob die Beklagte Einspruch, erschien jedoch nicht zur vorbereitenden Tagsatzung. Das Erstgericht fällte über Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil und verpflichtete die Beklagte mit der angefochtenen Kostenentscheidung , dem Kläger die Kosten von EUR 2.754,12 (darin enthalten EUR 796,80 Barauslagen und EUR 326,22 USt) zu ersetzen. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung wurde vom Erstgericht abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht zu 9 Ra 100/25d nicht Folge gegeben.
Gegen die Kostenentscheidung des Versäumungsurteils richtet sich der Rekurs der Beklagten (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass die Beklagte nur zu einem Kostenersatz von EUR 2.298,12 verpflichtet werde.
Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Beklagte moniert, dass es sich bei der vom Kläger erhobenen Mahnklage bloß um eine einfache Mahnklage auf Zahlung von Arbeitsentgelt handle, die nicht nach TP 3A, sondern nur nach TP 2 RATG zu honorieren sei. Das Erstgericht habe daher den Kostenersatzanspruch des Klägers um EUR 456 zu hoch bemessen.
Nach TP 2 RATG sind die dort taxativ aufgezählten Klagen, insbesondere Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste, zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist. Die hier vorliegende Mahnklage ist als Klage auf Zahlung des Entgelts für Arbeiten und Dienste im Sinne der TP 2 I.1.b RATG zu qualifizieren. Der von diesem Tarif umfasste Begriff des Entgelts für Arbeiten und Dienste wird von der Rechtsprechung umfassend verstanden, darunter fallen jedenfalls auch die hier klagsgegenständlichen Prämien, Feiertagsentgelte, Fahrtkostenersätze, Taggelder, Lohndifferenzen und Sonderzahlungen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.41).
Dem Kostenrekurs war daher Folge zu geben und die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass für die Mahnklage lediglich Kosten nach TP 2 RATG gebühren.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf § 2 ASGG, §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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