Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Juli 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg (vgl. ON 10, ON 14) eine mit (seit 7. August 2025 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu AZ ** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. März 2026 vor; zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe wurden am 20. Juli 2026 verbüßt.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2026, GZ **-12, ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 23. April 2026, AZ 23 Bs 118/26k, nicht Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg nun – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen/Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2 S 3) und nach seiner Anhörung (ON 18) - die bedingte Entlassung des A* auch zum Zwei-Drittel-Stichtag aus massiven spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen sogleich nach Verkündung der Entscheidung erhobene (ON 18), in der Folge jedoch nicht ausgeführte Beschwerde.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die dem Strafvollzug zugrundeliegende Verurteilung, die Stellungnahmen/Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung sowie – unter Wiedergabe der diesbezüglichen Ausführungen in obzitierter Entscheidung zu hg. AZ 23 Bs 118/26k – das Vorleben des Strafgefangenen im Wesentlichen zutreffend dar, weshalb darauf - mit der Maßgabe, dass A* in Ungarn nur vier Vorstrafen aufweist, - identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Nach der Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 2. April 2026 (ON 9) liegen bei A* zudem Hinweise auf den Konsum diverser Substanzen vor, woraus sich aus klinisch-psychologischer Sicht eine therapeutische Indikation ergebe. Eine Therapie sei allerdings aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich, zumal er wenig auf Gesprächspartner eingehe, seine Taten und Handlungen leugne und die Schuld externalisiere.
Wenngleich die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 StGB Rz 17), liegt bei einer Gesamtabwägung aller zu würdigenden Aspekte im Fall des A* solch ein Ausnahmefall vor.
Im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten künftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, ist eine persönlichkeitsverändernde Wirkung wegen der deutlich zutage getretenen deliktischen Neigung des A* nur durch einen konsequenten weiteren Strafvollzug zu erreichen. Ein Raum für die Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten, besteht nicht.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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