Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Februar 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt laut Klassifizierungserlass vom 1. Oktober 2025 (ON 2 S 7, ON 9) in der Justizanstalt Sonnberg eine mit (seit 7. August 2025 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu AZ ** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 20. März 2026 vor; zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe werden am 20. Juli 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2 S 3) – nach erfolgter Anhörung (ON 11) die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen sogleich nach Verkündung der Entscheidung erhobene (ON 11 S 1), in der Folge jedoch nicht ausgeführte Beschwerde.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die dem Strafvollzug zugrundeliegende Verurteilung sowie die Stellungnahmen/Äußerungen des Strafgefangenen, der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
A* weist in Ungarn sechs bis ins Jahr 2008 zurückreichende Vorstrafen auf, zumal die der ECRIS-Auskunft (ON 5) zu entnehmenden Verurteilungen Nr. 3 und Nr. 4 bzw. Nr. 5 und Nr. 6 bzw. Nr. 8 und Nr. 9 jeweils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen und mit den Verurteilungen Nr. 2 (zu Nr. 3 und Nr. 4) und Nr. 7 (zu Nr. 8 und Nr. 9) Gesamtfreiheitsstrafen gebildet wurden.
In Österreich wurde er bereits dreimal verurteilt (ON 4), und zwar zunächst im Jahre 2014 wegen §§ 127, 130 erster Fall; 241e Abs 3; 229 Abs 1 StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe, wobei noch im selben Jahr gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde. Nachdem er sein kriminelles Verhalten in Ungarn fortgesetzt und dort Freiheitsstrafen verbüßt hatte (siehe Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 9 der ECRIS-Auskunft), wurde er im Jahre 2022 auch in Österreich wieder straffällig, was einerseits zu einer Verurteilung wegen § 127 StGB zu einer 4-monatigen Freiheitsstrafe, andererseits ob seiner Rückkehr zur Verbüßung eines weiteren Teils seiner ersten Freiheitsstrafe führte. Im November 2022 wurde abermals gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen, wobei er spätestens im März 2023 nach Österreich zurückkehrte und bis zu seiner Festnahme am 20. März 2025 vier (Einbruchs)Diebstähle verübte bzw. zuletzt auch Widerstand gegen die Durchsuchung seiner Person leistete.
Vermochten schon zuvor weder die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht (Nr. 1 der ECRIS-Auskunft) oder das zweimalige Vorgehen gemäß § 133a StVG noch das – in einem Fall nach Widerruf bedingter Strafnachsicht – wiederholt verspürte Haftübel (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 der ECRIS-Auskunft, Nr. 1 und Nr. 2 der Strafregisterauskunft) einen nachhaltigen Eindruck bei A* zu hinterlassen, fällt weiters ins Gewicht, dass er die dem Strafvollzug zugrundeliegenden Taten teils während des Strafvollzugs (Schuldsprüche A.I. und A.II.), teils in raschem Rückfall nach seiner letzten Haftentlassung in Ungarn (23. September 2024) beging und es ihm nicht einmal in der Haft gelingt, sich angepasst und wohl zu verhalten (siehe ON 7.1).
Bei A* handelt es sich sohin um einen bislang unbelehrbaren Straftäter, bei dem im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten künftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, eine persönlichkeitsverändernde Wirkung wegen dessen deutlich zutage getretener deliktischer Neigung nur durch einen konsequenten weiteren Strafvollzug zu erreichen ist. Ein Raum für die Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten, besteht selbst für den Fall, dass er in Haft Opfer von Straftaten wurde (vgl. sein Vorbringen in ON 11), nicht.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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