Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Juli 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag des A* vom 17. Juli 2026 (ON 2.2) auf bedingte Entlassung zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt laut Klassifizierungserlass des Bundesministeriums für Justiz (ON 2.7) in der Justizanstalt Korneuburg (zum zuständigen Vollzugsgericht bei - wie hier [siehe IVV-Auszug in ON 3] - noch nicht überstellten Strafgefangenen vgl Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 4) Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 34 Monaten, und zwar
- die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2025, AZ **, wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr (vgl ON 4),
- und - als Restvollzug nach § 4 StVG (vgl ON 6 sowie ON 69 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*) - die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2023, AZ B*, wegen §§ 83 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall, 107 Abs 1, 125, 127, 269 Abs 1 vierter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (vgl ON 5).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Dezember 2027 (ON 3, 1). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. Juli 2026 vor, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 29. Dezember 2026 erfüllt sein (ON 3, 3).
Nachdem das Landesgericht für Strafsachen mit Beschluss vom 22. April 2026, AZ C*, die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag versagt und das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 27. Mai 2026, AZ 22 Bs 103/26x, der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge gegeben hatte (vgl ON 8 und ON 14 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ C*), lehnte das Landesgericht Korneuburg - als nunmehr zuständiges Vollzugsgericht – mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) den am 17. Juli 2026 (ON 2.2) neuerlich gestellten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und jener des Anstaltsleiters (ON 2.1, 4) – nach Anhörung des A* (ON 8) mit Blick auf sein getrübtes Vorleben aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 8), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtskräftig gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung (vgl RIS-Justiz RS0101270; Lewisch , WK-StPO Vor §§ 352-363 Rz 31 ff; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 30). Auch ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist daher a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommenden Änderungen fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber, aaO § 152 Rz 31 ff).
Fallkonkret sind von der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2026, AZ 22 Bs 103/26x, bis zum Einlangen des zu behandelnden Antrags beim Vollzugsgericht am 17. Juli 2026 (vgl ON 2.1, 1) nur sieben Wochen verstrichen, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe von (insgesamt) zwei Jahren und zehn Monaten keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten ist (vgl zur Berechnung Pieber aaO § 152 Rz 31, 33).
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem erneuten Verweis auf eine (unbescheinigte) Arbeits- und Wohnmöglichkeit (vgl hiezu bereits sein Vorbringen in ON 2.4 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ C*) sowie seinem Ansinnen (ON 8), „die Einträge“ seien bereits getilgt worden (siehe demgegenüber aber ON 4, ON 5 und ON 6), eine Änderungen sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände seit der letzten Entscheidung über die bedingte Entlassung dazutun.
Da sich auch aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2.1, 4) zum nunmehr zu beurteilenden Antrag keine günstigen, das Kalkül hinsichtlich der bedingten Entlassung ändernden Umstände ergeben, wäre im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung der Antrag des Beschwerdeführers vom Vollzugsgericht wegen entschiedener Sache („res iudicata“) zurückzuweisen gewesen.
Solcherart war der Beschwerde im Ergebnis mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden