Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Josefstadt Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 34 Monaten, und zwar
- die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2025, AZ B*, wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr (vgl ON 4),
- und - als Restvollzug nach § 4 StVG (vgl ON 6 sowie ON 69 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ C*) - die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2023, AZ C*, wegen §§ 83 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall, 107 Abs 1, 125, 127, 269 Abs 1 vierter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (vgl ON 5).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Dezember 2027 (ON 2.2, 1). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 9. Juli 2026, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 29. Dezember 2026 erfüllt sein (ON 2.2, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), nach Einholung einer Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2.1, 4) und nach Anhörung des A* (ON 7) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 7, 2 f), in der Folge in ON 11 - wenngleich nicht näher - ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten ist, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Fallkonkret bestehen – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausschließen.
Dazu ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen, zwei weitere, nach § 73 StGB maßgebliche Vorstrafen in der Slowakei in den Jahren 2022 und 2023, eine davon wegen gegen die Freiheit gerichteter strafbarer Handlungen aufweist (vgl ON 14 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*). Dabei konnte ihn weder die Gewährung bedingter Strafnachsicht (vgl Punkt 1 in ON 14 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B* [Urteil des Bezirksgerichts Bratislava II vom 26. August 2022, rechtskräftig mit 5. November 2022, AZ **]), noch der Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen (vgl ON 3, 1 sowie Punkt 2 in ON 14 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B* [Urteil des Bezirksgerichts Bratislava III vom 17. Februar 2023, AZ **]) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich nach der genannten Verurteilung durch das Bezirksgericht Bratislava II trotz einhergehender Anordnung von Bewährungshilfe (vgl ON 14, 3 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*), bereits am 2. September 2023 (vgl ON 5, 2) erneut straffällig zu werden, was zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ C* führte. Auch der daraus resultierende, bis 21. Juni 2024 in Österreich andauernde Strafvollzug, von dem mit Blick auf das seinerzeit anhängige Übergabeverfahren an die slowakischen Behörden zur Strafvollstreckung der über A* mit Urteil des Bezirksgerichts Bratislava III verhängten Freiheitsstrafe in der Folge gemäß § 4 StVG abgesehen wurde (vgl ON 52 und ON 56.1 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ C*), sowie das daran anschließende in der Slowakei bis 18. April 2025 verspürte Haftübel (vgl ON 14, 4 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*) ließen den Beschwerdeführer unbeeindruckt, kehrte dieser doch trotz Aufenthaltsverbots (vgl ON 2.13, 2 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*) in das Bundesgebiet zurück und delinquierte bereits beginnend ab 3. September 2025, sohin im raschen Rückfall durch wiederholte Diebstahlshandlungen im engsten Sinn einschlägig, was zur weiteren vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ B*, führte.
Angesichts der wiederholten Straffälligkeit trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschancen (bedingte Strafnachsicht, Anordnung von Bewährungshilfe, Absehen vom Strafvollzug nach § 4 StVG) sowie des bereits verspürten Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu.
Hinzu tritt, dass die Führung des A* in der Haft durch eine Ordnungswidrigkeit (vgl ON 2.3 – ein Ordnungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen [vgl ON 2.1, 4]), die er im Rahmen seiner Anhörung auch zu bagatellisieren versuchte (vgl ON 7, 2), getrübt ist, woraus hervorgeht, dass er sich nicht einmal unter den kontrollierenden Bedingungen der Strafhaft regelkonform zu verhalten vermag.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, mit welchen (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB diesem deutlich negativen Kalkül, auch mit Blick auf das gegen den Strafgefangenen bestehende Aufenthaltsverbot (vgl ON 2.1, 4; ON 2.2, 2), wirksam begegnet werden könnte. Daran ändert auch die vom Strafgefangenen in seiner Äußerung behauptete Wohn-und Arbeitsmöglichkeit nach seiner Haftentlassung (vgl ON 2.4) mangels ausreichenden Gegengewichts zu den oben dargestellten spezialpräventiven Vorbehalten nichts.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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