Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Juli 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene staatenlose A* verbüßt derzeit unmittelbar aufeinanderfolgend in der Justizanstalt Krems die vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** am 3. Juni 2025 über ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig) §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie infolge Widerrufs der zu AZ ** des Landesgerichts Steyr am 15. April 2020 gewährten bedingten Entlassung in Ansehung einer Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ **) wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall; 241e Abs 3; 229 Abs 1 StGB einen Strafrest von zwei Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13. Juli 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 13. Juni 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 23. Oktober 2026 erfüllt sein (ON 3, 2 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens sowie der Wirkungslosigkeit bisheriger Verurteilungen und vollzogener Freiheitsstrafen als auch Resozialisierungsmaßnahmen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Insassen sogleich bei Ausfolgung (und somit rechtzeitig) erhobenen (ON 19), und zu ON 20 schriftlich ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu. Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung,-sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann-ist der Rest der Strafe im Regelfall bedingt nachzusehen. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte, jedenfalls aber nach Verbüßung von zwei Dritteln soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 15; ON 16) und der Strafregisterauskunft (ON 7) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene neben den dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilungen beginnend mit dem Jahr 2015 bereits weitere viermal einschlägig verurteilt wurde, wobei zwei Verurteilungen zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, dabei schon mehrmals und teils längerdauernd das Haftübel verspürte und ihm in der Vergangenheit auch die Rechtswohltaten der teilbedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung mehrfach gewährt wurden. Da weder diese Resozialisierungsmaßnahmen noch der Vollzug von Freiheitsstrafen geeignet waren, den Rechtsbrecher von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten, ist selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Denn A* verstand sich nicht nur ungeachtet der ihn jeweils treffenden Sanktionen zu weiteren Straftaten, sondern zeigt auch eine gemäß § 108 Abs 2 StVG erfolgte Abmahnung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit mangelnder Arbeitsleistung und Provokationen gegen die anderen Kücheninsassen (ON 8), dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs wohl zu verhalten weiß.
Mit Blick darauf, dass eine künftige Wohnmöglichkeit fraglich ist (vgl ON 5) und zu einem möglichen Arbeitsplatz (siehe dazu seine Angaben ON 4, 2 f) kein Nachweis erfolgte (siehe auch ON 5), ergibt sich auch unter Berücksichtigung einer zwar indizierten, von ihm aber abgelehnten therapeutischen Aufarbeitung seines Substanzkonsums (vgl ON 6; ON 16, 2), dass ein verkürzter Strafvollzug derzeit nicht in Betracht kommt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Am Ausschluss des verkürzten Strafvollzugs im Sinne des § 46 Abs 1 StGB vermögen auch die im Rahmen des Erhebungsbogens für eine eventuelle bedingte Entlassung erfolgten Läuterungsbekundungen und Hinweise des Insassen auf seine Weiterbildung und Beschäftigung während der Strafhaft (ON 4), deren Argumente im Rechtsmittel wiederholt werden, eine Änderung herbeizuführen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden