Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Dezember 2025, GZ **-8.4, sowie über dessen implizierte Beschwerde gegen den zugleich mit diesem Urteil gemäß § 494a Abs 6 StPO ergangenen Beschluss nach der am 13. August 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M.WU des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Herbert Nigl durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von fünf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B*, der gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, einen Betrag von 870,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig fasste das Erstgericht den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2023, rechtskräftig am selben Tag, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO und Verlängerung der Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 25. August 2025 in ** B*
I.) am Körper verletzt, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht und weitere Faustschläge gegen den Körper versetzte, wodurch dieser gegen die Wand stieß und zu Boden fiel und eine Nasenbeinprellung, eine Platzwunde mit massiver Schwellung an der Oberlippe, eine Thoraxprellung linksseitig mit Hämatom und eine Abschürfung am rechten Oberarm erlitt;
II.) zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, er werde ihn erwischen und ihn abstechen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung während offener Probezeit als erschwerend, mildernd demgegenüber das teilweise Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung und die erfolgte teilweise Schadengutmachung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 9), in der Folge - unter Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruches über die Schuld sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche - wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 17), mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzlich bedingte Nachsicht, in eventu die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und auch tat-und schuldangemessen gewichtet. Der Erschwerungsgrund der Tatbegehung während offener Probezeit ist dahingehend zu präzisieren, dass dieser im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 StGB) zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht fällt (RIS-Justiz RS0090597).
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere für ihn günstige Strafbemessungsgründe überzeugend zur Darstellung zu bringen.
Soweit er eine stärkere Berücksichtigung seines Geständnisses fordert, ist ihm zu entgegnen, dass ohnehin nur ein Teilgeständnis zu Spruchpunkt I./ vorliegt (US 7, US 10), welches vom Erstgericht ausreichend berücksichtigt wurde. Der reklamierte wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung (ON 17, 2) geht idR im Milderungsgrund des Geständnisses auf und ist nur dann wesentlich im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, wenn dadurch die Beweisführung maßgebend erleichtert wird (RIS-Justiz RS0091510 [T1 und T2]; RS0091512; RS0091469 [T1, T2 und T4]). Der Angeklagte legt jedoch nicht dar, inwieweit durch seine Aussage die Beweisführung erleichtert wurde, wurde die ermittelnde Behörde doch am Tag des Vorfalls darüber vom Geschädigten in Kenntnis gesetzt (ON 2.2), dessen Verletzungen dokumentiert (ON 2.18) und seine Angaben von der Zeugin D* (ON 2.10) bestätigt.
Wenn der Berufungswerber ohne weiteren Sachverhaltsbezug eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit behauptet, ist ihm entgegen zu halten, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB nur vorliegt, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus besonderen Gründen der Lenkung durch das Folgedenken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (vgl dazu Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 34 Rz 13; Riffel, WK² StGB § 34 Rz 18). Davon kann angesichts der konkreten Tatumstände keine Rede sein, weil der Angeklagte den Feststellungen zufolge durchaus rational und geplant agierte, indem er die Versorgung seiner Verletzung ablehnte, woraufhin B* das Dienstverhältnis für beendet erklärte und der Angeklagte aggressiv wurde, B* den Angeklagten aufforderte zu gehen, ihm die Tür öffnete und ihn hinaus begleitete, der Angeklagte jedoch sofort zurückkam und B* zwei Faustschläge ins Gesicht und in weiterer Folge Schläge gegen den Körper versetzte und nach der Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, die im Spruch angeführte Drohung ausstieß (US 4 f).
Bei objektiver Abwägung der präzisierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) erweist sich – angesichts eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen – die vorliegend ausgemittelte Sanktion als schuld-und tatangemessen und ist einer Reduktion nicht zugänglich.
Zu Recht nahm das Erstgericht auch von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand, weil eine solche in Anbetracht der Wirkungslosigkeit der bisher verhängten Geld-strafe sowie der Täterpersönlichkeit und der konkreten Tatumstände keine ausreichende spezialpräventive Wirkung entfaltet hätte.
Aber auch die Forderung des Angeklagten auf gänzlich bedingte Strafnachsicht ist verfehlt; diese verbietet sich schon allein deshalb, weil er bereits in den Genuss der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gekommen ist, sich dieser aber als grob unwürdig erwiesen hat, indem er innerhalb offener Probezeit erneut einschlägig delinquierte, sodass keineswegs davon auszugehen ist, dass die (erneute) bloße Androhung der Freiheitsstrafe ausreichen würde, um dem Angeklagten das Unrecht seines Verhaltens endlich nachdrücklich vor Augen zu führen.
Der (implizierten) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Da ihm bereits die Resozialisierungschance in Form bedingter Strafnachsicht gewährt wurde und er diese nicht zu nutzen vermochte, vielmehr neuerlich innerhalb offener Probezeit delinquierte, ist in Anbetracht der nunmehr verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zwar der Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2023, rechtskräftig am selben Tag, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht nicht zusätzlich zu dieser geboten, jedoch die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre erforderlich, um durch Erstreckung des Beobachtungszeitraums einen Rückfall des Angeklagten in weitere strafbare Handlungen hintanzuhalten.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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