Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hornich, LL.M und den Richter Mag. Varga in der Strafvollzugssache des A*, MBA über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2026, GZ **-1037, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Einholung einer „Vorabentscheidung“ zurückzuweisen ist, nicht Folge gegeben.
Begründung:
A*, MBA wurde im obgenannten Verfahren des teils unmittelbar, teils als Bestimmungs- und Beitragstäter begangenen Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und letztlich (vgl AZ 32 Bs 421/22d des Oberlandesgerichts Wien) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt nachgesehen (ON 870, ON 976).
Soweit gegenständlich interessierend beantragte A*, MBA mit Eingabe vom 14. August 202 4 einen „weiteren“ Strafaufschub von zwölf Wochen bis 21. Oktober 202 4um notwendige Termine für sein Insolvenzverfahren in ** wahrnehmen zu können; eventualiter für den Antritt des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH). Er habe einen Antrag auf Vollzug im eüH in der Justizanstalt Innsbruck gestellt. Dieser Antrag sei von Neustart positiv bewertet worden, auch von der Justizanstalt Innsbruck sei kein Ablehnungsgrund angeführt worden. Der Antrittstermin sei mit Ende August anvisiert. Mit Antritt sei es ihm nicht mehr erlaubt, österreichisches Staatsgebiet zu verlassen. Im Insolvenzverfahren in Deutschland sei seine persönliche Präsenz erforderlich. Das Verbot nach dem StVG eine EU-Binnengrenze während des eüH zu passieren, widerspreche EU-Recht und seinem Recht an einer Gerichtsverhandlung innerhalb des Schengenraums teilzunehmen, um sein rechtliches Gehör zu wahren. Dazu beantragt er die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH. Weiters wird der Antrag gestellt, einer allenfalls notwendigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 1007).
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss vom 8. Juni 202 6 wies das Erstgericht den Antrag auf Strafaufschub und Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ab (1.) und hemmte den Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses (2.).
Begründend wurde - zusammengefasst wiedergegeben -ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Vollzug des eüH nicht präjudiziell erscheinen würden, weshalb der Antrag auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens abzuweisen sei. Ein sonstiger Grund für den Aufschub des Strafvollzugs sei nicht ersichtlich, dies schon aufgrund des nunmehr gegebenen Zeitablaufs. Es sei jedoch zuzugestehen, dass der Antragsteller gegenüber einem Verurteilten, dessen Insolvenzverfahren in Österreich durchzuführen sei, bei Vollziehung der Freiheitsstrafe in Form des eüH aufgrund des Umstands der Binnengrenzüberschreitung benachteiligt sein könnte, wodurch eine dadurch bewirkte Verletzung von EU-Recht denkmöglich erscheine, jedoch vom Antragsteller nicht substantiiert behauptet werde. Da jedoch Rechtsprechung zu dieser Frage nicht ersichtlich sei, erscheine der Antrag nicht offenbar aussichtslos. Da der Antragsteller wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen habe und ein Wohlverhalten seit der Tatbegehung vorliege, sei der unverzügliche Vollzug der Freiheitsstrafe auch aus generalpräventiven Gründen nicht erforderlich und sei der Strafvollzug bis zur Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses zu hemmen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, der – zusammengefasst wiedergegeben – innere Widersprüche ortet, weil das Erstgericht trotz für ihn sprechender Umstände (etwa: Wohlverhalten seit der Tat, in einem weiteren Verfahren sei die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden) den beantragten Strafaufschub abgewiesen habe. Überdies bestünden im Insolvenzverfahren in Deutschland Mitwirkungs-und Anwesenheitspflichten, denen er während des Vollzugs im eüH nicht nachkommen könne, was einer unionsrechtlichen Ungleichbehandlung gleichkomme (ON 1039).
Gemäß § 6 Abs 1 StVG ist die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt wurde, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist und auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet wurde, (Z 1) das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland einen Angehörigen (§ 72 StGB) oder einen anderen, ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen (lit a), an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen (lit b) oder wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in lit a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen (lit c) oder (Z 2 lit a) das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Dabei darf ein Aufschub in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 lit a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen.
Der Beschwerde ist bereits deshalb kein Erfolg beschieden, weil bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts – wie von diesem erkannt - die (hier: beantragte) Aufschubsdauer abgelaufen ist (vgl OLG Graz AZ 8 Bs 265/21p, AZ 10 Bs 225/23y; AZ OLG Wien 32 Bs 145/24v). Dem Antrag auf Strafaufschub wurde damit ohnehin faktisch entsprochen.
Nachdem eine Partei nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch hat, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, war der darauf gerichtete Antrag des Verurteilten, nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 [insb T25]). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Verurteilte seinen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe im eüH bereits im August 2024 zurückgezogen hat (ON 1006), sodass das Beschwerdevorbringen, soweit auf einen Vollzug im eüH abstellend, ebenso in Leere geht wie die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Erstgerichts.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden