Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2026, GZ 32 Bs 140/26m-4, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des A* gegen die Note des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 2. März 2026, GZ 2 Bl 69/25w-14, als unzulässig zurück.
Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 5. Juli 2026 (ON 5 im Bs-Akt) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.
Neben Ausführungen zu vermeintlich unzulässigerweise per E-Mail erfolgten Zustellungen sowie wüster Beschimpfungen von Entscheidungsorganen wird – soweit fassbar – ausgeführt, dass er erst Ruhe geben werde, wenn die „E-Mail Zustellungen“ verfassungskonform gelöst seien und ihm per Post zugestellt werde. Wenn das Oberlandesgericht dafür zuständig sei, für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen, sei es unverständlich, dass die unterschiedlichen Justizanstalten die selbe Problematik unterschiedlich regeln würden.
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht .Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RIS-Justiz RS0132565) .
Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise