Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen die Note des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. März 2026, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. November 2025, GZ **, **-9, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* (ON 1) sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurück (ON 9).
Mit Beschluss vom 25. Februar 2026, AZ 32 Bs 37/26i, 43/26x, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG eine von A* dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (ON 11.2).
In weiterer Folge übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Graz in Ansehung einer Eingabe des A* vom 4. Jänner 2026 (ON 13) diesem eine Mitteilung, in der ihm - zusammengefasst wiedergegeben – in Ansehung der seiner Meinung nach unzulässigen Zustellung von Schriftstücken/Verwehrung des elektronischen Rechtsverkehrs die rechtlichen Grundlagen bezüglich Zustellungen an Strafgefangene zur Kenntnis gebracht wurden (ON 14).
Dagegen richtet sich die „Beschwerde“ des A* vom 12. April 2026, in der er – wie bereits in unzähligen anderen dem Oberlandesgericht Wien bekannten Eingaben – moniert, dass das Bundesministerium für Justiz das StVG auf den aktuellen Stand zu bringen und den ERV für Gefangene zuzulassen habe. Solange dies nicht passiere, werde er das Oberlandesgericht Wien nerven, denn durch diese Ungleichbehandlung werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die Antwort sei ihm per Post zuzustellen (ON 15).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Das Vollzugsgericht wiederum entscheidet gemäß § 16 Abs 3 StVG über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Das vom Beschwerdeführer monierte Geschehen stellt weder eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters noch eine Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters dar. Dass das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht über die Eingabe des A* nicht in Beschlussform erkannt hat, sondern diesen mittels formloser Mitteilung (neuerlich) über die geltende Rechtslage in Kenntnis setzte, begegnet sohin keinen Bedenken.
Da somit tatsächlich aber auch kein gemäß § 16a Abs 1 Z 1 StVG bekämpfbarer Beschluss des Vollzugsgerichts iSd § 16 Abs 3 StVG vorliegt, war die gegen die bekämpfte Note gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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