Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 12. August 2026 durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagtewegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Strafe hinsichtlich des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. April 2026, GZ **-17.6 in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Oliver Simoncic durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* wird für das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, verurteilt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch (je unbekämpft geblieben) ein Adhäsionserkenntnis sowie einen Freispruch des Mitangeklagten B* enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 7. November 2025 in ** B* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Bruch des rechten Kleinfingers herbeigeführt, indem er, als B* seine rechte Hand durch einen Metallzaun hindurch in seine Richtung streckte, dessen rechten Kleinfinger ergriff und diesen verdrehte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend, demgegenüber mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung.
Ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 18) und zu ON 23 fristgerecht zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Strafe.
Der Berufung wegen Nichtigkeit kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ist der Strafausspruch nichtig, wenn das Gericht die Grenzen seiner Strafbefugnis überschritten hat. Unter Strafbefugnis ist insbesondere der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen zu verstehen. Diese Sanktionsbefugnis wird auch dann überschritten, wenn die Strafe die Untergrenze des Strafrahmens unterschreitet ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 101).
Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG richtet sich bei Jungen Erwachsenen das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit a, Z 3 und Z 4). Nach Abs 4 Z 1 leg cit bleibt es jedoch abweichend von Abs 1 bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter (unter anderem) eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist.
Die Voraussetzungen des § 19 Abs 4 Z 1 JGG sind in concreto mit Blick auf die sechs Monate bis fünf Jahre betragende Strafdrohung des § 84 Abs 4 StGB erfüllt.
Indem das Erstgericht, worauf es in der schriftlichen Urteilsausfertigung selbst hinweist (ON 17.6, 11), eine Freiheitsstrafe unter der gesetzlich normierten Mindestgrenze von sechs Monaten verhängt hat, hat es seine Strafbefugnis überschritten. Dies bewirkt, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt, Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (vgl RIS-Justiz RS0099852). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Neubemessung der Strafe.
Bei dieser sind die vom Erstgericht im Übrigen vollständig und richtig herangezogenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass die Verwirklichung einer an sich schweren Verletzung undeiner daraus resultierenden mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (US 4) – weil über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß hinausgehend – als erschwerend zu gewichten ist (13 Os 15/20k; siehe auch Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 2).
Die Staatsanwaltschaft vermag hingegen keine weiteren zum Nachteil des Angeklagten zu wertenden Umstände aufzuzeigen.
Insofern die Staatsanwaltschaft auf die mit fehlender Reue begründete Persönlichkeit des Angeklagten verweist, die aus spezialpräventiver Sicht eine höhere Strafe erfordere, ist festzuhalten, dass Angeklagten aus deren Verteidigungsstrategie im Verfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen darf (RIS-Justiz RS0090897 [insb T3, T8, T13, T14]). Die ins Treffen geführten generalpräventiven Erwägungen sind gemäß § 5 Z 1 iVm § 19 Abs 2 JGG im Verfahren gegen Junge Erwachsene auf – hier nicht vorliegende - besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt ( Marchart/Potmesil/RechenmacherJGG § 5 Rz 5; Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 5 Rz 9; 15 Os 68/04).
Das von der Verteidigung verortete Handeln aus Unbesonnenheit liegt schon mit Blick auf das Verfolgen des Opfers nach zwei bereits erfolgten Auseinandersetzungen und anschließender Verletzung (US 3 f) nicht vor. Denn dieses setzt einen augenblicklichen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diesen unterdrückt worden wäre voraus ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18).
Wohl ist zu Gunsten des Angeklagten jedoch zu berücksichtigen, dass ihm infolge der zwischenzeitig erfolgten und in der Berufungsverhandlung nachgewiesenen Schadensgutmachung an das Opfer der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB zugute kommt.
Angesichts der sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil korrigierten Strafzumessungslage und dem nach § 19 Abs 4 Z 1 JGG anzuwendenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist unter gebührender Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten, der Schadensgutmachung und dem Umstand, dass es sich um eine wechselseitig aufgeheizte Situation handelte (US 4 f), mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen zu finden.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe ausreichen wird, um den erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geratenen, sozial wie beruflich gefestigten Angeklagten (vgl Jugenderhebungen ON 13, insb 4) von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder anderer Art abzuhalten, sodass die Freiheitsstrafe unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden kann.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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