Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Ing. A* B* und andere Angeklagte wegendes Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag der Angeklagten Ing. A* B* und C* B* auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Landesgericht Wiener Neustadt zurückgestellt.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 4. August 2023 (ON 590) legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) dem Erstangeklagten Ing. A* B* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, das Vergehen des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292a StGB und die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie der Fünftangeklagten C* B* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB; 15 StGB, teils als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB zur Last.
Der – mit Blick auf die infolge Ablebens seiner Ehefrau (vgl. ON 596) schlechte psychische Verfassung des Erstangeklagten (vgl Antrag in ON 621) – bestellte Sachverständige Dr. D* attestierte diesem aufgrund einer Anpassungsstörung eine vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit (vgl Gutachten in ON 646; ON 652; vgl auch ON 699.2: deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes), was letztlich zur Aufhebung der Untersuchungshaft führte (ON 655).
Nach Vorliegen der Ergebnisse einer von der WKStA angeordneten Observation durch das Landeskriminalamt E*, wonach die im Sachverständigengutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nicht ansatzweise vorliegen würden (WKStA **; ON 789), wurde über den Erstangeklagten erneut Untersuchungshaft verhängt (ON 789).
In der Hauptverhandlung am 30. September 2024 trennte das Erstgericht zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Erstangeklagten dessen Verfahren gemäß § 27 StPO und vertagte es auf unbestimmte Zeit (ON 799, 7 f).
Nach Einlangen eines (mehr Fragen als Antworten aufwerfenden) Gutachtens des Sachverständigen Dr. F* vom 30. September 2024 (ON 800) wurde die Untersuchungshaft erneut aufgehoben (ON 809 f).
Ein über Aufforderung des Oberlandesgerichts Wien eingeholtes Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. F* vom 24. Mai 2024 (ON 941) attestierte dem Erstangeklagten Verhandlungsfähigkeit.
Nach Wiedereinbeziehung seines Verfahrens brachte B* in der Hauptverhandlung erneut vor, verhandlungsunfähig zu sein, weshalb diese zur Einholung eines weiteren Gutachtens vertagt wurde. Zuvor sprach sich die Verteidigung trotz ihrer Anwesenheit bei sämtlichen bisher stattgefundenen Verhandlungsterminen gegen eine „einverständliche Verlesung“ der bisherigen Aussagen von Mitangeklagten und Zeugen aus (ON 962.3).
Dem Gutachten des Dr. F* vom 23. Dezember 2025 lässt sich erneut entnehmen, dass der Erstangeklagte derzeit eingeschränkt verhandlungsfähig ist (ON 971.2).
Nachdem das Erstgericht – nach einem Richterwechsel - am 28. Jänner 2026 „beim Obersten Gerichtshof“ angeregt hatte, ihm das Verfahren nach § 39 Abs 1a StPO abzunehmen und seine Führung einer besonderen Abteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu übertragen, zumal derzeit bereits eine Geschäftsabteilung für Neuanfall gesperrt sei und der Verbleib der gegenständlichen Strafsache gleichbedeutend mit einer weiteren Sperre einer vollen Hv-Abteilung wäre (ON 973), beantragten der Erst-und die Fünftangeklagte (= die Tochter des Erstangeklagten) mit Eingabe vom 5. Februar 2026 (ON 975.2) die Delegierung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Begründend verwiesen sie darauf, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StPO vorliegen würden. Zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten wäre eine wirksame und zügige Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts-und Korruptionsstrafsachen vor den nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig. Der gegenständliche Akt bestehe derzeit aus 972 Ordnungsnummern, sei im Rahmen von mehreren Hauptverhandlungsterminen die Vernehmung von mindestens 26 Zeugen sowie die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zu erwarten und sei vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2025 eine möglichst kompakte Verhandlungsführung vorzunehmen, welche besondere Kenntnisse von Korruptions-und Wirtschaftsdelikten erfordert. Zudem komme ein Großteil der Zeugen aus Wien.
Die WKStA sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2026 gegen die angestrebte Delegierung aus. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO liege erst dann vor, wenn von den Spezialabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zusätzlich eine Effizienzsteigerung in professioneller Hinsicht erwartet werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, verhandelte das Landesgericht Wiener Neustadt doch bislang die Anklage an zahlreichen Verhandlungstagen, führte die Vernehmung nahezu aller beantragten Zeugen durch und sei in der Hautverhandlung das Gutachten des Sachverständigen G* erstattet worden. Das Landesgericht Wiener Neustadt habe gegen die Mitangeklagten Urteile gefällt und Diversionen durchgeführte, wobei die bisherigen Entscheidungen des Landesgerichts Wiener Neustadt stets einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht Wien standgehalten haben. Anhaltspunkte dahingehend, dass das Landesgericht Wiener Neustadt zur Führung der Strafsache nicht über die besonderen Kenntnisse iSd § 32a GOG verfüge, seien nicht ersichtlich, zumal auch das bisherige Verfahren lege artis abgehandelt worden sei. Gegen eine Übertragung des Verfahrens an das wesentlich weiter vom derzeitigen Wohnort des Angeklagten A* B* entfernte Landesgericht für Strafsachen Wien spreche auch der sich aus den bisherigen Gutachten der Sachverständigen ergebende gesundheitliche Zustand des Angeklagten, wobei bei einer derart weiten und für diesen sichtlich belastenden Anreise mit noch kürzeren möglichen Verhandlungszeiten zu rechnen sei, was einer effizienten Durchführung der Hauptverhandlung entgegenstehen würde.
Mit Äußerung vom 7. August 2026 wiederholten die beiden Angeklagten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Gemäß § 39 Abs 1a StPO liegt ein Delegierungsgrund in Verfahren vor, die von der WKStA aufgrund der Bestimmungen der §§ 20a und 20b StPO geführt werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, den Haftort des Beschuldigten, den Aufenthalt von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beweismitteln oder zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten (im Interesse – vgl Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 7) einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts-und Korruptionsstrafsachen zweckmäßig wäre.
Auch wenn ein erheblicher Aktenumfang (975 Ordnungsnummern bis zum Delegierungsantrag) vorliegt, kann – insbesondere im Hinblick auf die durchwegs ohne besonderes Hintergrundwissen erledigten Verfahren der Mitangeklagten - von einem „extremen Umfang“ des Verfahrens (§ 32a GOG; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 7), der an den Kriterien des § 285 Abs 2 StPO zu messen ist ( Schroll/Oshidari, WK-StPO § 20b Rz 5), nicht gesprochen werden. Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich vielmehr um eine durchschnittliche Wirtschaftsstrafsache, die die Kriterien des § 39 Abs 1a StPO nicht erfüllt (vgl **). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Spezialabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Hauptverfahren im Verhältnis zum Landesgericht Wiener Neustadt effizienter und professioneller führen könnten (vgl Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 7; Birklbauer in LiK-StPO § 39 Rz 25).
Dass ein Großteil der Zeugen in Wien aufhältig sein mag, kann in Anbetracht der nicht allzu großen Distanz zwischen Wiener Neustadt und Wien sowie der (gerichtsnotorisch) guten Anbindung sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch über die Autobahn eine Delegierung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien ebenso wenig rechtfertigen (vgl zu § 39 Abs 1 StPO insb RIS-Justiz RS0053539 [T5]). Selbiges gilt für das Vorbringen der Angeklagten, wonach der Erstangeklagte laut Empfehlungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2025 im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig kurze Pausen sowie die Möglichkeit haben sollte, seine Körperposition zu verändern, aufzustehen oder kurz zu gehen, weshalb eine möglichst kompakte Verhandlungsführung vorzunehmen sei. Warum die Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Erstangeklagten „jedenfalls besondere Kenntnisse von Korruptions-und Wirtschaftsdelikten“ erfordern soll, lässt der Antrag ebenso offen wie die Antwort auf die Frage, inwiefern eine längere An- und Abreise zur Verhandlung im Sinn des offenbar extrem schmerzgeplagten Erstangeklagten sein sollte. Diesbezüglich weist die WKStA zu Recht darauf hin, bei einer weiteren und somit belastenderen Anreise mit noch kürzeren möglichen Verhandlungszeiten zu rechnen was, was einer effizienten Durchführung der Hauptverhandlung geradezu entgegen laufen würde.
Dass bloße personelle Engpässe (vgl ON 602.1; ON 692) die Zuständigkeitsübertragung nicht rechtfertigen (vgl Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 39 Rz 7), gesteht der Delegierungsantrag selbst zu.
Bei gebotener Einzelfallbetrachtung liegen somit keine der in § 39 Abs 1a StPO genannten Kriterien vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen. Infolge dessen kommt dem Antrag mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0124938).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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