Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2026, GZ **-44, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Strafverfahren gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung gemäß § 205 Abs 2 Z 1 iVm § 199 StPO nachträglich fort (vgl ON 30 zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 201 Abs 1 [zu ergänzen: und Abs 3] iVm § 199 StPO).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die per E-Mail vom 10. Juli 2026 eingebrachte Beschwerde des A* (ON 45).
Die Beschwerde erweist sich – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (ON 3.1 des Bs-Aktes; zu der dem Angeklagten hiezu gewährten Äußerungsmöglichkeit siehe ON 4 des Bs-Aktes) - als unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
In Entsprechung des § 89b Abs 2 erster Satz GOG wurde die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen durch Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) geregelt.
Gemäß § 6 Abs 1 ERV 2021 stellt eine Eingabe per E-Mail nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Beschwerde nach der StPO nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Flora in Bertel/Venier , Strafprozessordnung 2 § 84 Rz 10).
Die auf diesem Weg eingebrachte Beschwerde des B* erweist sich daher als prozessual unbeachtlich und ist sohin gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel
zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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