Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über den Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG des Genannten vom 29. Juni 2026 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
Begründung
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Simmering Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und drei Monaten bei urteilsmäßigem Strafende am 3. Juli 2028.
Am 17. März 2026 erhob er Beschwerde gegen einen Bescheid des Anstaltsleiters der genannten Justizanstalt vom 5. März 2026, mit dem seine Beschwerde vom 11. November 2025 gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten im Zuge einer Personen-und Haftraumdurchsuchung am 7. November 2025 abgewiesen wurde (ON 1; ON 3.2).
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 7. Juli 2026, stellte A* einen Fristsetzungsantrag mit dem wesentlichen Vorbringen, das Oberlandesgericht Wien möge dem Vollzugssenat eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher dieser über seine Beschwerde zu entscheiden habe, zumal er „Wochen und Monate verstreichen (ließ), ohne eine Entscheidung gefällt zu haben“ (ON 4).
Am 15. Juli 2026 teilte A* ua mit, den Fristsetzungsantrag aufrecht zu erhalten (ON 7).
Gemäß § 91 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig ist (RIS-Justiz RS0059248). Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Eine Frist kann nämlich nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist (RIS-Justiz RS0059274, RS0076084, RS0059297).
Die von A* behauptete Säumnis des Vollzugsgerichts liegt nicht vor.
Nach Erstattung des Berichts durch die Anstaltsleitung der Justizanstalt Wien-Simmering und Vorlage an das Vollzugsgericht am 14. April 2026 (ON 3) brachte dieses A* mit Note vom 14. Juli 2026 zwei Beweismittel zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Sitzung für die Sachentscheidung bereits am 23. Juli 2026 anberaumt sei (ON 5). Als Reaktion darauf lehnte er den Richter Mag. B* ab und stellte weitere Beweisanträge (ON 8).
Anlässlich der Sitzung des Vollzugsgerichts am 23. Juli 2026 fasst dieses den Beschluss, der Beschwerde dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an den Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering zurückverwiesen werde (ON 9). Noch am selben Tag legte das Erstgericht den Fristsetzungsantrag dem Oberlandesgericht Wien mit Stellungnahme gemäß § 91 Abs 1 GOG vor.
Ersichtlicherweise wurde dem Fristsetzungsbegehren vollständig und fristgerecht entsprochen. Somit war der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden