Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Bruzek als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*über dessen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
Begründung
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erhob der Strafgefangene A* einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, weil das Vollzugsgericht hinsichtlich seiner Beschwerde vom 4. Februar 2026, AZ C*, seiner Beschwerde vom 18. März 2026, AZ D*, seines Berichtigungsantrags vom 26. Mai 2026, AZ E*, seines Berichtigungsantrags vom 26. Mai 2026, AZ F* und seines Berichtigungsantrags vom 15. Juni 2026, AZ B*, mit seiner Entscheidung säumig sei.
Aus der Stellungnahme des Vollzugsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts Wien (§ 16 Abs 3 StVG) vom 9. Juli 2026 geht hervor, dass mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 28. April 2026 der Beschwerde des Strafgefangenen A* vom 20. Jänner 2026 Folge gegeben, die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 23./24. März 2026 aufgehoben und festgestellt worden sei, dass A* am 29. Oktober 2025 durch den um 9.12 Uhr erfolgten vorzeitigen Abbruch seines Aufenthalts im Freien zwecks Vorführung zum Hautarzt in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Aufenthalt im Freien für die Dauer von einer Stunde (§ 43 StVG) verletzt worden sei.
Bei den Sachverhaltsfeststellungen dieser Entscheidung sei einleitend festgehalten worden, dass Genannter derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine dreijährige Freiheitsstrafe mit Entlassungszeitpunkt am 3. Juli 2028 verbüße.
Hinsichtlich dieser Feststellung habe A* mit Eingabe vom 15. Juni 2026 eine Berichtigung dahingehend beantragt, dass er eine dreijährige und dreimonatige Gesamtfreiheitsstrafe seit 3. April 2025 verbüße und deshalb sich das endgültige Strafende auf 3. Juli 2028 berechnen lasse.
Aus dem vorgelegten Akt samt Stellungnahme des Vollzugsgerichts ergibt sich, dass eine Behandlung seiner Berichtigungsanträge bereits vorgesehen und von den Mitgliedern des Vollzugssenats der 6. August 2026 als Termin für die nächste Vollzugssenatssitzung in Aussicht genommen ist.
Nach Übermittlung der Stellungnahme des Vollzugsgerichts erklärte der Beschwerdeführer in seiner Mitteilung vom 15. Juli 2026, seinen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG aufrechtzuerhalten.
Gemäß § 91 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig ist (RIS-Justiz RS0059248). Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Eine Frist kann nämlich nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist (RIS-Justiz RS0059274, RS0076084).
Da über sein Rechtsmittel bereits längst entschieden wurde und für die Entscheidung über seine Berichtigungsanträge die nächste Vollzugssenatssitzung für den 6. August 2026 in Aussicht genommen wurde, liegt eine Säumnis des Vollzugsgerichts nach den oben dargestellten Verfahrensablauf nicht vor.
Der Antrag war daher abzuweisen.
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