Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Juli 2026, AZ **-18.3, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Juli 2026, GZ **-16.3, wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 40 zweiter Satz StGB wurde unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Juni 2026, GZ B*, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und der Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Mit dem im Rahmen der Endverfügung (Punkt C. in ON 18.1) am 13. Juli 2026 gefassten – und auch gesondert ausgefertigten (ON 18.3) – Beschluss erklärte das Erstgericht die Verfahrenskosten für dauernduneinbringlich und führte begründend aus, der Genannte verfüge über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen, um die Kosten des Verfahrens bezahlen zu können und sei um das Fortkommen des Jugendlichen nicht zu erschweren von der Vorschreibung von Verfahrenskosten im Sinne des § 45 JGG abzusehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 19.2), der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß den §§ 389, 390 StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens-und Vermögenslage des Kostenpflichtigen auszusprechen. Die Eintreibung der Kosten hat aber bei rechtlicher (§ 391 Abs 1 StPO) oder faktischer (§ 391 Abs 2 StPO) Uneinbringlichkeit zu unterbleiben. Während sich § 391 Abs 1 (erster Fall) StPO auf die Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen bezieht, zielt § 391 Abs 2 StPO auf die Vermeidung fruchtloser Exekutionen ab. Die festgestellten Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Ersatzpflichtigen stellen die maßgebliche Entscheidungsgrundlage dar, wobei auch die Möglichkeit einer existentiell nicht belastenden Kreditaufnahme ins Kalkül zu ziehen ist (vgl Lendl , WK-StPO § 391 Rz 1 bis 7).
Bei einem Strafverfahren-wie aktuell-wegen Jugendstraftaten hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens überdies auch dann ganz oder teilweise für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde (§ 45 Abs 1 JGG).
Ein Beschluss, mit dem die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben (und die Kosten bestimmt) werden, wenn sich die entscheidungsrelevanten Umstände geändert haben und die Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind. Ist anzunehmen, dass die Kosten nur derzeit nicht einbringlich sind, so hat das Gericht – nach einer angemessenen Frist – die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen (§ 235 Abs 1 Geo). Dies ist innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfristdes § 8 Abs 1 GEG möglich. Hinsichtlich deren Laufs ist auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen (4 Ob 160/08w; vgl Lendl , WK-StPO § 391 Rz 8f und Rz 12).
Eine Differenzierung zwischen „vorläufiger“ und „endgültiger“ Uneinbringlichkeit kennt das Gesetz nicht. Ein Beschluss, mit dem die Kosten dauernd für uneinbringlich erklärt werden, ist daher rechtlich ohne Bedeutung ( Lendl , WK-StPO § 391 Rz 9; OLG Wien 21 Bs 341/04).
Obwohl die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, dass der Verurteilte - der bei seiner Mutter lebe (siehe dazu die Jugenderhebungen ON 12.2 iVm ON 29.1 in B* des Landesgerichts Wiener Neustadt) - in der Hauptverhandlung bescheinigte ab 11. August über ein Einkommen von 1.650 Euro netto zu verfügen (ON 16.2, Beilage ./1), dem keine Sorgepflichten, keine laufenden Kredite oder sonstige finanzielle Aufwendungen gegenüberstünden, verbüßt der Verurteilte seit 6. Juli 2026 in der Justizanstalt-Wien Münnichplatz eine achtmonatige Strafhaft (siehe dazu AZ B*, Einsicht IVV). Diese Umstände indizieren, dass sich die Einkommens-und Vermögenslage des Verurteilten nicht geändert haben (siehe dazu auch die Mitteilung des Verurteilten ON 23).
Nachdem es auch keine Anhaltspunkte für etwaige darüberhinausgehende Vermögenswerte des Verurteilten gibt, bedurfte die Entscheidung des Erstgerichtes, die Kosten des Strafverfahrens für „dauernd“ uneinbringlich zu erklären, weder einer Aufhebung noch einer Abänderung.
Das Erstgericht wird im Sinne der obigen Ausführungen gemäß § 235 Abs 1 Geo ohnedies gehalten sein, nach Beendigung der Strafhaft oder bei Gewährung der Fußfessel die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten neuerlich zu erheben und die Einbringlichkeit von neuem zu prüfen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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