Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2026, AZ 32 Bs 146/26v, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG eine Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. November 2025, GZ **-17.1, als unzulässig zurück (ON 3 im Bs-Akt).
Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 21. Juni 2026 (ON 4 im Bs-Akt) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Neben Ausführungen zu vermeintlich unzulässiger Weise per E-Mail erfolgter Zustellungen an ihn sowie derber Beschimpfungen wird die bekämpfte Entscheidung kritisiert und (neuerlich) moniert, dass ihm rechtswidrig die Gewährung von Verfahrenshilfe verweigert worden sei.
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RIS-Justiz RS0132565).
Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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