Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. November 2025, GZ **-17.1, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht einen Antrag des A* vom 14. September 2025, auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 13.2) als unzulässig zurück (ON 17.1).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen sei. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2025, G 133/2024-31, mit welcher § 17 Abs 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, trete erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 4. Jänner 2026 (ON 21.2), der moniert, dass das Vollzugsgericht nicht die Punkte behandle, die ausgeführt worden seien, sondern nur auf Verfahrenshilfe, die beim Obersten Gerichtshof nötig sei, „herumreite“. Laut Gesetz sei das Erstgericht verpflichtet, Beschwerden an das Rechtsmittelgericht in jedem Fall vorzulegen, egal ob aussichtslos, unzulässig oder verspätet. Dies habe das Landesgericht für Strafsachen Graz völlig ignoriert und daher sei nun das Oberlandesgericht Wien zuständig, dies zu überprüfen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Daran hat sich durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, nichts geändert, weil die darin ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu Recht zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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