Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag auf bedingte Entlassung zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen §§ 201 Abs 1; 105 Abs 1; 83 Abs 1; und 83 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in Dauer von vier Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. Jänner 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind seit 15. Jänner 2026 gegeben, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 15. September 2026 vorliegen (ON 3, 4 ff und ON 6).
Zuletzt hatte das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 18. November 2025, GZ **-18, rechtskräftig seit 30. Jänner 2026durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 31 Bs 19/26k, die bedingte Entlassung des Genannten nach Verbüßung der Hälfte der Strafe abgelehnt (ON 18 und ON 20 im beim Landesgericht Korneuburg zu AZ ** elektronisch geführten Akt).
Mit beim Landesgericht Korneuburg am 11. Februar 2026 eingelangtem Schreiben des Strafgefangenen, begehrte dieser neuerlich seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe. Darin gab er (abermals) unbescheinigt die gleiche Wohn- und Arbeitsmöglichkeit wie im vorangegangen Verfahren an, bekundete wie schon bisher, sich an allfällige Auflagen halten zu wollen und legte eine Therapiebestätigung vor, aus der – wie bereits aus dem Vorakt bekannt – eine Teilnahme an einer forensischen Einzeltherapie seit Oktober 2025 hervorgeht.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Beischaffung von Stellungnahmen des Sozialen und Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg (ON 7 und ON 8) sowie eines Berichts der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST; ON 10) und nach Durchführung einer Anhörung (ON 11) nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (vgl. ON 13) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe entspricht dies etwa einem Zwölftel, welches wiederum die Hälfte der (ein Sechstel betragenden) Differenz zwischen der Hälfte und zwei Dritteln der Freiheitsstrafe darstellt. Sofern der Strafgefangene sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet, gilt als Faustregel, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 ff).
Da gegenständlich zuletzt am 18. November 2025, rechtskräftig seit 30. Jänner 2026, inhaltlich über den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe entschieden wurde und nicht einmal zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung neuerlich ein Antrag auf bedingte Entlassung gestellt wurde, ist mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Freiheitsstrafe von vier Jahren keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten (vgl Pieber aaO § 152 Rz 31, 33). Sein neuerlicher Antrag, die vom Erstgericht eingeholten Stellungnahmen und die Beschwerde beinhalten zusammengefasst auch keine neuen Argumente, sondern er bringt weiterhin untauglich vor, eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit zu haben und mit vom Gericht erteilten Auflagen einverstanden zu sein.
Im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung stand einer Entscheidung in der Sache der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft entgegen (vgl RIS-Justiz RS0101270). Der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung wäre demnach schon vom Vollzugsgericht wegen entschiedener Rechtssache („res iudicata“) zurückzuweisen gewesen, was nun nachzuholen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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