Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. November 2025, GZ **-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen §§ 201 Abs 1; 105 Abs 1; 83 Abs 1; und 83 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in Dauer von vier Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. Jänner 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 15. Jänner 2026 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 15. September 2026 gegeben sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG nach Durchführung einer Anhörung (ON 17) aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die - ausgehend von der Datierung der als Beschwerdeschreiben zu wertenden Eingaben, deren Einlangen bei Gericht und der vom Erstgericht durchgeführten Erhebung (ON 1.6) - im Zweifel als rechtzeitig zu beurteilende Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15 und ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll, fallkonkret ist dem Erstgericht jedoch beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene weist zwar neben der nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung keine weiteren Vorstrafen auf, der vollzugsgegenständlichen Entscheidung liegt aber eine massive Deliktshäufung zwischen Mai 2022 und Jänner 2024 zugrunde, wobei sämtliche Angriffe gegen seine nunmehrige Ex-Lebensgefährtin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, und deren Familienmitglieder gerichtet waren. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* (stark zusammengefasst) B* C* zunächst Anfang Mai 2022 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich auf sie setzte, ihre Handgelenke mit einer Hand umfasste und über ihren Kopf drückte, während er ihr unter Einsatz der anderen Hand und der Beine die Hose und Unterhose auszog, als sie versuchte, sich zur Wehr zu setzen, zu ihr sagte, dass sie sich nicht wehren solle, weil ihn dies „nur noch geiler“ mache, ihre Beine auseinander drückte und anschließend vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr vollzog. Am 6. August 2023 fügte er im Zuge einer Auseinandersetzung B* C* durch Schläge einen blauen Fleck am Kinn zu und misshandelte deren im ** geborenen Sohn D* am Körper, wodurch dieser fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde. Schließlich nötigte er B* C* am 14. Jänner 2024 durch Gewalt dazu, ihm Einlass in ihr Wohnzimmer zu gewähren und sich nicht weiter in eine Auseinandersetzung zwischen ihm und ihrem im ** geborenen Sohn E* einzumischen. Am selben Tag nötigte er F* C*, den Ex-Mann von B* C*, den diese um Hilfe gerufen hatte, durch Gewalt dazu die Wohnung zu verlassen. Durch die Gewaltanwendung am 14. Jänner 2024 verletzte er B* C* zudem am Körper (ON 10).
Aus der Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg vom 26. September 2025 ergibt sich, dass über den Strafgefangenen im Strafvollzug im Mai 2024 eine Ordnungsstrafe verhängt werden musste und eine Deliktbearbeitung bislang nicht möglich war, weil der Strafgefangene vermeint, unschuldig inhaftiert zu sein und auf Konfrontation mit den verurteilten Delikten aggressiv reagiert. Im Zugangsgespräch gab er überhaupt an, sein vorrangiges Ziel sei, es dem Opfer für die Zukunft so schwer wie möglich zu machen (ON 11).
Aus dem Bericht des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg vom 29. September 2025 geht hervor, dass nach dessen Ansicht die Gefährlichkeit, welche hinter den Delikten steht, noch nicht ausreichend abgebaut werden konnte (ON 12).
Sowohl der Soziale Dienst, als auch der Psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg sprechen sich aufgrund der ihrer Ansicht nach bestehenden negativen Prognoseparameter gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus.
Nach den Berichten der Begutachtungs und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter (BEST) vom 8. August 2025 und vom 4. November 2025 ist diagnostisch bei A* von einer emotional-instabilen Persönlichkeit vom Borderline-Typ und einer Alkoholkonsumstörung auszugehen. Von einer stabilen Störung der Sexualpräferenz wird nicht ausgegangen. Die Sexualstruktur ist unreif und konflikthaft, von Hemmungen und impulsiven Triebansprüchen geprägt. Der Strafgefangene gerät immer wieder in konflikthafte Beziehungsdynamiken. Der missbräuchliche Konsum von Alkohol dient als dysfunktionale Bewältigungsstrategie. Unter der enthemmenden Wirkung kommt es aufgrund der Impulsivität und mangelnden Affektregulation zu körperlicher - einmalig auch sexueller - Gewalt. Eine reife Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln ist nicht gegeben. Angewandte Risikoprognoseverfahren gehen in der Summe von einem durchschnittlichen Risiko für neuerliche allgemeine Sexualdelinquenz aus. Das Risiko für allgemeine Gewaltdelikte ist ebenso durchschnittlich, im Partnerschaftskontext ist das Wiederbegehungsrisiko allerdings erhöht. Positiv ist die – wenn auch vorwiegend extrinsisch motivierte - derzeitige Therapiebereitschaft zu werten. Eine – zunächst Anfang 2025 nach einem Therapieabbruch aufgrund fehlender Therapiefortschritte – im Oktober 2025 wieder aufgenommene Einzelpsychotherapie ist angesichts des Risikos und zur Bearbeitung der angeführten Defizite wichtig. Problematisch wird aber beurteilt, dass im Vollzugsalltag wiederholt die fehlende Impulskontrolle des Strafgefangenen deutlich wurde und risikorelevante Anteile von ihm in Abrede gestellt werden und die Problematik im Außen verortet wird. Die aktuelle Kriminal- und auch Complianceprognose sprechen für die BEST gegen eine bedingte Entlassung zum derzeitigen Zeitpunkt, für die weiter Behandlungsbemühungen, wie sie gerade erfolgen, zweckmäßig sind (all dies ON 13 und ON 14).
Mag sich der Strafgefangene auch im Erstvollzug befinden, manifestieren sich in den zu unterschiedlichen Zeitpunkten begangenen unterschiedlichen Delikten, wobei er auch nicht davor zurückschreckte, gegenüber und vor Unmündigen gewalttätig zu werden, seiner auch im Strafvollzug gesetzten Ordnungswidrigkeit und seiner in Strafhaft dokumentierten fehlenden Impulskontrolle eine beträchtliche kriminelle Energie und ein erheblicher Charaktermangel, die der zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung allfälliger unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht. Begleitende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kommen vor allem auch deshalb nicht in Betracht, weil A* bereits vor der Haft ein Antigewalttraining ohne nachhaltigen Erfolg absolvierte.
Zwar ist nur von einem durchschnittlichen Risiko für die neuerliche Begehung allgemeiner Sexualdelinquenz und allgemeiner Gewaltdelikte auszugehen, wobei das Rückfallrisiko im Partnerschaftskontext erhöht ist, doch sind bei der Prognoseerstellung insbesondere die äußerst problematische Persönlichkeitsstruktur des A*, die völlig fehlende Deliktseinsicht und die schlechte Complianceprognose – die allesamt negativ ins Gewicht fallen - zu berücksichtigen.
Seine wiederholt behauptete Bereitschaft, sich an Auflagen halten und Therapien absolvieren zu wollen, vermögen angesichts des zuletzt ergangenen Berichts der BEST, in dem die Complianceprognose als ungünstig beschrieben wird, an diesem Kalkül ebenso wenig etwas zu ändern, wie seine unbescheinigt behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (vgl ON 8 und 16).
Bleibt abschließend festzuhalten, dass nach § 152a Abs 1 zweiter Satz StVG eine (ansonsten nicht zwingende) persönliche Anhörung, im Sinne einer persönlichen Vernehmung (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 152a Rz 3), dann durchgeführt werden muss, wenn der Strafgefangene zum ersten Mal zum Zecke einer bedingten Entlassung selbst eine solche beantragt. Da der Beschwerdeführer eine Anhörung nicht beantragte, musste eine solche nicht zwingend durchgeführt werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine persönliche Vernehmung die Entscheidungsgrundlagen (vor allem im Vergleich zu einer Befragung per Bild- und Tonanlage) wesentlich verändert hätte (siehe Pieber aaO Rz 1), sodass sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, die Anhörung sei zu Unrecht per Video erfolgt, und darauf, ob die Voraussetzungen nach § 153 Abs 4 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG fallkonkret vorlagen, erübrigt.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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