Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Februar 2026, GZ **-18.6, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten, ihres Verteidigers Mag. Flatz und der Schriftführerin RiAA Mag. Hinterholzer durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen jeweils rechtskräftigen Schuld-bzw. Freispruch zu zwei weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* vom Vorwurf, sie habe am 10. August 2025 in ** versucht, B* am Körper zu verletzen und dabei eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen, indem sie eine Wassermelone, welche sie mit beiden Händen hielt, aus dem geöffneten linken Seitenfenster des von C* gelenkten Fahrzeuges, gezielt vor das von B* mit ca. 60 bis 70 km/h gelenkte Motorrad auf die Fahrbahn geworfen hat, wobei die Wassermelone B* nur knapp verfehlte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 20) und zu ON 25 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die eine Aufhebung des Urteils sowie einen Schuldspruch, allenfalls eine Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Aktenwidrigkeit wird nur durch die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln begründet, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0099431). Bei den unter Berücksichtigung der angefertigten Lichtbilder und der Spurenlage erfolgten Ausführungen des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit der A*, während es die Aussage des B* zur Wurfrichtung der Melone als nicht glaubwürdig erachtete (US 10 f), handelt es sich um auf der freien Beweiswürdigung des Erstgerichts beruhende Schlüsse, deren Richtigkeit unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann (vgl RIS-Justiz RS0099524).
Auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld schlägt fehl.
Die Erstrichterin legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dar, wie sie zu den für den Freispruch maßgeblichen Feststellungen gelangte und warum sie die Angaben des B* als nicht glaubwürdig erachtete (US 8 und 10 ff). Dabei flossen sowohl dessen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt als auch das relativierende Aussageverhalten aller Angeklagten in die umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts ein (US 8).
Zwar weisen die Anklagebehörde und A* zutreffend darauf hin, dass die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts zur Flugrichtung der Wassermelone teilweise nicht nachvollziehbar sind, weil sie den Gesetzen der Physik widersprechen. So ist bei einem Wurf der Melone gegen die Fahrtrichtung eines mit 50 bis 60 km/h fahrenden PKW tatsächlich nicht zu erwarten, dass die Melone „nach hinten gekullert“ wäre, weshalb daraus keine Unglaubwürdigkeit der Aussage des B* abgeleitet werden kann. Dennoch ergaben sich aus seinen Aussagen erhebliche Widersprüche, indem er in der Hauptverhandlung erstmals schilderte, dass er unmittelbar vor dem gegenständlichen Vorfall vor dem PKW in Bögen bzw in Schlangenlinien gefahren sei, um einen Überholvorgang zu verhindern (ON 18.5, 38 f), und der PKW nach dem Wurf der Melone quer über die Straße gestanden sei, woraufhin er rechts vorbei gefahren sei (ON 18.5, 41 f; 52). Nachdem B* diese Details bei seiner Vernehmung durch die Polizei nicht erwähnt hatte (vgl ON 2.13), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass er durch diese (und weitere) deutliche Abweichungen zwischen seinen Aussagen in seiner Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert wird.
Dem Berufungsvorbringen zuwider legte die Erstrichterin zur hier maßgeblichen Frage der Position des B* zum Zeitpunkt des Wurfes der Melone überzeugend dar, wie sie zu den entsprechenden Feststellungen gelangte, dass A* ihn rechts hinter dem Auto fahren sah und die Melone mit beiden Händen so weit sie konnte seitlich nach links vorne, somit weg von ihm in Richtung freie Ackerfläche warf. Dabei konnte sich die Erstrichterin nicht nur auf die Aussage der A*, sondern auch auf jene des C* und des B* stützen, dass letzterer nach dem Wurf der Melone rechts am PKW vorbei gefahren sei (ON 18.5, 11 bzw 41). Diese Aussagen sprechen somit tatsächlich gegen die Version des B*, dass er sich im Zeitpunkt des unmittelbar zuvor erfolgten Wurfes noch linksseitig neben bzw etwas hinter dem PKW befunden habe.
Soweit in der Berufungsausführung weiters darauf verwiesen wird, dass auf der Videoaufnahme (ON 2.27) die Aggression der Angeklagten gegenüber B* als Nachtatverhalten zu sehen sei, wurden auch diese Aufnahme und das darauf ersichtliche Geschehen vom Erstgericht eingehend gewürdigt (vgl US 8). Im Ergebnis kann die Anklagebehörde den ausführlichen, schlüssigen und logisch nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts damit nur für sie günstigere, das Berufungsgericht jedoch nicht überzeugende Schlussfolgerungen zu den Beweisergebnissen entgegenstellen.
Die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht unbedenklich aus dem äußeren Geschehen ableiten (US 11).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, ist der Freispruch nicht zu beanstanden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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