Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und 3, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juni 2026, GZ **-209.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt den am 4. März 2026 eingelangten Antrag des Verurteilten (ON 188) auf Übermittlung des rechtskräftigen Urteils erster Instanz vom 19. Mai 2025 ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Übersetzung des Urteils oder sonstiger Aktenbestandteile nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens im Sinne einer effektiven Verteidigung nicht mehr erforderlich sei, weshalb auch § 56 Abs 3 StPO - im Einklang mit der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren stehend, deren Anwendungsbereich gemäß Art 1 Abs 2 mit rechtskräftiger Beendigung des eigentlichen Verfahrens endet (vgl Art 1 Abs 2 der genannten Richtlinie; EBRV 2402 der Beilagen XXIV. GP S 1 und 9) - ausdrücklich nur das Recht auf schriftliche Übersetzung des noch nicht rechtskräftigen Urteils vorsehe (OLG Wien 32 Bs 273/20m, OLG Innsbruck 7 Bs 260/23b). Auch sei B* sowohl während der Hauptverhandlung als auch der Berufungsverhandlung durchgängig anwaltlich vertreten gewesen und habe der anwesende Dolmetscher den Inhalt der Verhandlungen sowie die verkündeten Urteile in die slowakische Sprache übersetzt. Weiters zeige der Antrag nicht nachvollziehbar auf, inwiefern nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Übersetzung des erstinstanzlichen Urteils zur Wahrung der Interessen an einer effektiven Verteidigung erforderlich sein sollte. Die Übersetzung der Rechtsmittelentscheidung sei ohnehin veranlasst worden und werde dem Beschwerdeführer zugestellt werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, nicht näher ausgeführte Beschwerde des B* (ON 211).
Vorauszuschicken ist, dass B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Mai 2025, AZ ** (ON 163.5), rechtskräftig seit 18. Februar 2026 (vgl ON 177.1), wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke, soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist. Wesentliche Aktenstücke sind nach Abs 3 erster Satz leg cit die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des § 171 Abs 2 StPO die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung.
Bereits aus dem Umstand, dass § 56 Abs 3 StPO ausdrücklich nur auf das noch nicht rechtskräftige Urteil abstellt, lässt sich klar ableiten, dass Übersetzungen von Aktenbestandteilen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens im Sinne einer effektiven Verteidigung – wie vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt – gerade nicht (mehr) erforderlich sind.
Aufgrund dieser Erwägungen entspricht der erstgerichtliche Beschluss der Sach-und Rechtslage, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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