Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene italienische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg wegen §§ 15, 83 Abs 1; 105 Abs 1; 107 Abs 1; 107b Abs 1 und Abs 2; 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15; 201 Abs 1 und Abs 2; 207 Abs 1; 212 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von neun Jahren und vier Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 14. März 2030.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 14. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. Februar 2027 erfüllt sein (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – nach Durchführung einer Anhörung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die italienische Sprache – (erneut) die bedingte Entlassung des A* (erkennbar) zum Hälfe-Stichtag ab. Nach Verkündung dieser Entscheidung erklärte der Strafgefangene, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 23).
Gegen diese Entscheidung erhob der Strafgefangene mit undatierter, am 5. Mai 2026 zur Post gegebener Eingabe (ON 24.1) Beschwerde, die er über Nachfrage zu seinem abgegebenen Rechtsmittelverzicht dahingehend ausführte, die Dolmetscherin nicht gut verstanden zu haben (ON 25).
Da die von einer prozessfähigen Person abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0099945), steht A*, der die Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung auch nicht in Abrede stellt, ein Rechtsmittel nicht (mehr) zu, weshalb die Beschwerde nach § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG als unzulässig zurückzuweisen war.
Abgesehen davon erweist sich die nach Ablauf der dreitägigen Beschwerdefrist (§ 152a Abs 3 erster Satz StVG) mit 4. Mai 2026, 24.00 Uhr, erhobene Beschwerde auch als verspätet.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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