Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Juli 2026, GZ **-35, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2026 wurde der am ** geborene A* wegen (am 8. Februar 2026 begangener) Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese Taten hatte er nur wenige Wochen nach Ablauf eines ihm im dg. Verfahren AZ ** gewährten Strafaufschubs gemäß § 39 SMG und vor einer Entscheidung gemäß § 40 SMG begangen.
Nach Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens (ON 14.1) wurde ihm am 24. März 2026 (ON 16) erneut gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub bis zum 24. März 2028 gewährt, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer sechsmonatigen stationären suchttherapeutischen Behandlung mit Einzelpsychotherapie und Gruppentherapie, psychiatrisch-medizinischer Mitbetreuung, suchtmedizinischer Kontrolle sowie sozialarbeiterischer Begleitung und einer anschließenden verbindlichen, hochfrequenten ambulanten Weiterbehandlung über etwa 12 Monate sowie einer sozialarbeiterischen Betreuung bis zur Etablierung einer geregelten Tagesstruktur zu unterziehen.
Nach der Expertise der Sachverständigen waren die Erfolgsaussichten einer gesundheitsbezogenen Maßnahme insgesamt – dabei unter Berücksichtigung der langjährigen Suchtentwicklung, des täglichen intravenösen Missbrauchs der Substitutionsmedikamente samt fortgesetzt hochriskantem Konsum trotz laufender Substitutionsbehandlung, der neuerlichen Delinquenz unter Substanzeinfluss und der Tatsache, dass eine frühere stationäre Behandlung mit anschließender ambulanter Phase nicht zu einer nachhaltigen Stabilisierung geführt hat, - vorsichtig und eher ungünstig einzuschätzen.
Nach Zustellung dieses Beschlusses (erst) im Wege der Polizei (richtig:) am 20. April 2026 (ON 23) und vor Therapieantritt bzw. während der Phase der Vorbetreuung wurde er bereits am 12. Mai 2026 im B* auf frischer Tat beim Diebstahl diverser Unterhaltungselektronik im Gesamtwert von 394,94 Euro betreten und festgenommen, schließlich (rechtskräftig) zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 26. Juni 2026 wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (ON 33.2), die derzeit vollzogen wird. Es handelte sich nach den eigenen Angaben des Angeklagten nach seiner Festnahme um einen (neuerlichen) Fall der Beschaffungskriminalität nach dem Beikonsum von 6 Stück „Benzos“ und ¼ Liter Weißwein, den er mit „Warum weiß ich eigentlich nicht. Oder schon. Wegen der Familie, zu wenig Geld. Es waren mehrere Sachen die mich heute runterzogen haben. Deshalb mein Rückfall“ erklärte (vgl. ON 34). Ein neuerlicher Antrag nach § 39 SMG wurde nicht gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der gewährte Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG widerrufen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 38), der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass es das Erstgericht unterließ, dem Verurteilten vor der Beschlussfassung einzuräumen, sich zum Entscheidungsgegenstand zu äußern, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf angemessenes rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 StPO) verletzt wurde (siehe Nimmervoll, Praxisfragen zu § 39 SMG, ÖJZ 2013/78, 717). Da A* nunmehr selbst Beschwerde gegen den Beschluss erhob und es ihm somit freistand, in diesem Rechtsmittel sämtliche gegen den Widerruf des Strafaufschubes sprechende Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl § 89 Abs 2b StPO; 15 Os 25/14m) fallaktuell ohne Auswirkungen (vgl. RIS-Justiz RS0129510; vgl. OLG Wien 19 Bs 124/19b, 31 Bs 228/23s, 31 Bs 296/22i; OLG Graz 9 Bs 178/25g).
Gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Wie bereits dargestellt, erfolgte die neuerliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Gewöhnung des A* an Suchtmittel. Der genannte Widerrufstatbestand ist somit erfüllt. Der Vollzug ist aber auch spezialpräventiv geboten.
Denn die langjährige Suchtentwicklung, der Umstand, dass auch eine frühere stationäre Behandlung mit anschließender ambulanter Phase nicht zu einer nachhaltigen Stabilisierung geführt hat, die ohnedies ungünstigen Erfolgsaussichten des abermals gewährten Strafaufschubs und die einschlägigen Vorstrafen (vgl. ON 5), insbesondere aber der Umstand, dass er nur wenige Wochen nach der gegenständlichen Verurteilung und vor Therapieantritt abermals rückfällig und äußerst rasch straffällig wurde, um mit dem Verkaufserlös Drogen zu erwerben, sprechen für eine spezialpräventiv ausgeprägte negative Verhaltensprognose, sodass ein Widerruf des gewährten Strafaufschubes unvermeidbar ist.
Dieser Prognose kann der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass ihm die „erste Therapie wirklich geholfen“ habe, „vom Heroin weg zu bleiben und die Probleme und Verlust“ seiner „Eltern durch Therapeutischer unterstützung anzugehen und sich zu stellen“, und der Bekundung, die Therapie „zu 100% ernst nehmen und angehen“ zu werden, nichts entgegenhalten, das die massiven spezialpräventiven Bedenken zerstreuen könnte.
Letztlich bleibt anzumerken, dass es zur Therapierung seiner Suchterkrankung an A* selbst liegen wird, die in der Strafhaft nach § 68 Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zu nutzen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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