Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2026, GZ **-56, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.32).
Mit Schriftsatz vom 7. April 2026 (ON 54.2) beantragte er – unter Hinweis auf in den Jahren 2022 bis 2024 erbrachte Leistungen seines Verteidigers – ihm gemäß § 196a StPO einen Betrag in der Höhe von 6.000 Euro zuzusprechen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a StPO durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung – unter Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und Materialien - mit 700 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 57.2), der keine Berechtigung zukommt .Zu den Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach § 196a StPO wird grundsätzlich auf die erstrichterlichen Ausführungen zu den gesetzlichen Grundlagen und Materialien verwiesen. In Ergänzung wird festgehalten, dass nach den Materialien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) „kein Grund mehr“ besteht, „für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen,“ es nun „vielmehr [] angezeigt“ ist, „für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“
Wie schon von der Erstrichterin dargelegt, gehen die Materialien grundsätzlich davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit bei einem (nicht in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden) Ermittlungsverfahren unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 sowie Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwendig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind.
Der Ermittlungsakt umfasste im Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahrenseinstellung 29 Ordnungsnummern, wobei sich das seit Oktober 2022 geführte Verfahren zunächst gegen C* B* richtete, A* B* hingegen vorerst lediglich die Rolle eines Zeugen zukam und am 9. Dezember 2022 – wenngleich in Anwesenheit seines Rechtsbeistandes – nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge in dem gegen seinen Onkel wegen betrügerischer Krida geführten Ermittlungsverfahren einvernommen wurde (ON 6.3).
Nach Einbeziehung des auf Grund einer Sachverhaltsdarstellung der D* GmbH vom 3. August 2023 gegen A* B* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB (ON 15) eingeleiteten, zunächst zu AZ ** geführten Ermittlungsverfahrens im November 2023, gestaltete sich die Vereinbarung eines Termins zur Einvernahme des A* B* als Beschuldigter etwas schwierig (vgl. den Zwischen-Bericht ON 22.2 S 5). Diese fand schließlich am 16. Dezember 2023 in Anwesenheit seines Verteidigers statt und dauerte von 10.05 Uhr bis 10.55 Uhr (ON 27.5.); zuvor hatten beide Akteneinsicht auf der PI E* genommen (ON 27.14). Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2024 (ON 25) legte Dr. Rudolf Mayer Vollmacht und begehrte nun erstmals Einsicht in den Ermittlungsakt. Mit Schriftsatz vom 25. April 2024 (ON 29) wurde ein 28-seitiges Konvolut an Fotos (ohne nähere Beschreibung) zum Nachweis vorgelegt, dass C* B* der faktische Geschäftsführer der F* GmbH, A* B* selbst hingegen ein ganz normaler Arbeiter (gewesen) sei.
Davon ausgehend, haben Leistungen die der Verteidiger als bloßer Rechtsbeistand vor November 2023 erbracht hat, gänzlich außer Betracht zu bleiben. Gleiches gilt für „zahlreiche Telefonate“ mit diversen Polizeidienststellen, die „um Auskünfte bezüglich C* B*, etc. ersuchten“, Besprechungen zur „Abklärung der Vermögensverhältnisse des C* B*“ und ob weitere Informationen wie beispielsweise weitere Wohnorte des C* B* bekannt gegeben werden können. Die weiters ins Treffen geführten (unter Außerachtlassung jener vor den Einvernahmen:) 12 Besprechungen mit dem Verteidiger in der Dauer von insgesamt 19/2 und das Aktenstudium im Ausmaß von 21/2 sind mit Blick auf die allein zu beurteilenden Frage, ob A* B* als Geschäftsführer fungierte oder als solcher von seinem Onkel bloß vorgeschoben war, wenig plausibel.
Unter Bedachtnahme auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens (8 Monate) und den Umstand, dass die zu lösende Tatfrage nicht komplex war, begegnet der Zuspruch von 700 Euro in casu keiner Kritik.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden