Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*über dessen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
Begründung
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 2. Juli 2026 (ON 12), erhob der Strafgefangene A* einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, weil das Vollzugsgericht hinsichtlich seiner Beschwerde vom 4. Februar 2026, AZ C*, seiner Beschwerde vom 18. März 2026, AZ D*, seines Berichtigungsantrags vom 26. Mai 2026, AZ E*, seines Berichtigungsantrags vom 26. Mai 2026, AZ B* und seines Berichtigungsantrags vom 15. Juni 2026, AZ F*, mit seiner Entscheidung säumig sei.
Aus der Stellungnahme des Vollzugsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts Wien (§ 16 Abs 3 StVG) geht hervor, dass mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 29. April 2026 der Beschwerde des Strafgefangenen A* vom 20. Jänner 2026 Folge gegeben worden sei, die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 27. November 2025 aufgehoben und festgestellt worden sei, dass A* am 19. November 2025 durch eine unterlassene Vorführung zum Bezug von Bedarfsgegenständen in seinem subjektiv-öffentlichen Recht an der Teilnahme am Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34 Abs 1 StVG) verletzt worden sei.
Bei den Sachverhaltsfeststellungen dieser Entscheidung sei einleitend festgehalten worden, dass Genannter derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine dreijährige Freiheitsstrafe mit Entlassungszeitpunkt am 3. Juli 2028 verbüße (ON 9).
Hinsichtlich dieser Feststellung beantragte A* mit Eingabe vom 22. Mai 2026, eingelangt beim Erstgericht am 29. Mai 2026, eine Berichtigung dahingehend, dass er derzeit „ eine 3-jährige und 3-monatige Freiheitsstrafe“ mit Entlassungszeitpunkt am 3. Juli 2028 verbüße (ON 11).
Aus dem vorgelegten Akt samt Stellungnahme des Vollzugsgerichts ergibt sich, dass eine Behandlung seiner Berichtigungsanträge bereits vorgesehen ist und von den Mitgliedern des Vollzugssenats der 6. August 2026 als Termin für die nächste Vollzugssenatssitzung in Aussicht genommen wurde.
Nach Übermittlung der Stellungnahme des Vollzugsgerichts erklärte der Beschwerdeführer in seiner „Mitteilung vom 15. Juli 2026“ seinen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG aufrechtzuerhalten (ON 16).
Gemäß § 91 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig ist (RIS-Justiz RS0059248). Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Eine Frist kann nämlich nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist (RIS-Justiz RS0059274, RS0076084).
Da über sein Rechtsmittel bereits mit Beschluss vom 29. April 2026 entschieden wurde und für die Entscheidung über seinen Berichtigungsantrag die nächste Vollzugssenatssitzung für den 6. August 2026 in Aussicht genommen wurde, liegt eine Säumnis des Vollzugsgerichts nach dem oben dargestellten Verfahrensablauf nicht vor.
Der Antrag war daher abzuweisen.
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