Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien legt A* mit Strafantrag vom 9. Dezember 2025 zur Last, er habe in einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt vor dem 15. August 2025 an einem noch näher festzustellenden Ort (letzter Wohnsitz **) zwei falsche Urkunden, nämlich eine gefälschte Legitimationskarte für diplomatisches Personal und einen gefälschten Ausweis des österreichischen Außenministeriums, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich seinem Recht zur Einreise ins Bundesgebiet, gebraucht, indem er die falschen Urkunden bei seiner Einreise nach Österreich vorzeigte und dadurch die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien in Bezug auf diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO für örtlich unzuständig.
Begründend führte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien aus, der Angeklagte habe zuletzt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, wobei dem Akt auch keine Anhaltspunkte für einen Wohnsitz oder Aufenthalt in ** zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zu entnehmen seien. Da A* aufgrund einer Festnahmeanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl am 15. August 2025 in das Anhaltezentrum ** verbracht worden sei (ON 2.2, S 2), sei für die örtliche Zuständigkeit der in **-im Sprengel des Landesgerichts Leoben-gelegene Betretungsort maßgeblich.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung des bekämpften Beschlusses am 16. Juli 2026 (ON 12.2) fristgerechte Beschwerde des A* (ON 13), der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen, somit seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen.
Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO, der auf den Zeitpunkt der Einbringung der Anklage abstellt ( Oshidari , WK-StPO § 36 Rz 6; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 25 Rz 11).
Gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO ist für den Fall, dass der Tatort im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen, der Ort, an dem er betreten wurde.
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, verfügte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Anklageerhebung über keinen Wohnsitz in **, als letzte aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet geht das Anhaltezentrum ** vom 15. August 2025 bis 21. August 2025 hervor, wobei dieser Anhaltung eine Festnahmeanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde lag (ON 2.2 S 2).
Da der letzte bekannte (aktenkundige) Aufenthalt des Angeklagten im österreichischen Bundesgebiet vor Beginn des Hauptverfahrens in ** lag, ist dem Erstgericht im Ergebnis beizupflichten, dass das Landesgericht Leoben für die Verhandlung und Urteilsfällung örtlich zuständig ist (13 Os 129/14s).
Soweit der Angeklagte in seiner Beschwerde die Tathandlung bestreitet und zugleich die Einstellung des Verfahrens begehrt, ist klarzustellen, dass die Strafprozessordnung - im Gegensatz zum kollegialgerichtlichen Verfahren - im einzelrichterlichen Verfahren einen Einspruch gegen den Strafantrag nicht vorsieht. Zur Wahrung der Interessen des Angeklagten besteht nur die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung des Strafantrags durch das erkennende Gericht ( Bauer, WK StPO § 485 Rz 1).
Gemäß § 210 Abs 3 letzter Satz StPO, auf welchen § 488 Abs 1 erster Satz StPO verweist, sind Einstellungsanträge (§ 108 StPO) nach Einbringen der Anklage-das ist im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts der Strafantrag (§ 484 erster Satz StPO)-nicht mehr zulässig.
Die Beschwerde, die somit auch Anträge enthält, die gar nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind und solcherart auch nicht zulässig zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, verfehlt deshalb ihr Ziel.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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