Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Juni 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. November 2024, AZ ** (ON 4.1), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit errechnetem Strafende am 4. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 4. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind seit 14. April 2026 erfüllt.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag lehnte das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 19. August 2025, AZ ** (ON 4.2), rechtskräftig ab, mit Beschluss vom 16. Februar 2026, AZ ** (ON 4.3), versagte es aus spezialpräventiven Erwägungen auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag. Einer gegen den zuletzt angeführten Beschluss erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 2. März 2026, AZ 23 Bs 63/26x (ON 4.4), nicht Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und jener des Anstaltsleiters (ON 3.2 S 2) – die abermals beantragte (ON 2) bedingte Entlassung des A* aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 7 S 1), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Wie bereits im zu AZ 23 Bs 63/26x des Oberlandesgerichts Wien ergangenen Beschluss (ON 4.4) ausgeführt, weist der Beschwerdeführer neben der vollzugsgegenständlichen Verurteilung acht bis ins Jahr 1997 zurückreichende Vorstrafen (davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 5). Dabei konnten ihn wiederholt und teils unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährte Rechtswohltaten, nämlich drei bedingte Strafnachsichten (Punkte 1, 5 und 7 der Strafregisterauskunft), eine nachträgliche bedingte Strafnachsicht gemäß § 40 Abs 1 SMG (Punkt 6 der Strafregisterauskunft) und bedingte Entlassungen aus drei Freiheitsstrafen (Punkte 1, 2 und 4 der Strafregisterauskunft), ebenso wenig von neuerlicher Delinquenz abhalten wie der (teilweise) Vollzug von mehreren Freiheitsstrafen (Punkte 1 bis 4 sowie 8 der Strafregisterauskunft). Vielmehr verstand er sich in einem etwa zweieinhalbjährigen Zeitraum (von Jänner 2022 bis Juli 2024) dazu, anderen gewerbsmäßig Suchtgifte in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge zu überlassen, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung (ON 4.1) resultiert.
Angesichts der neuerlichen Delinquenz trotz des bereits mehrmalig verspürten Haftübels sowie der wiederholt gewährten Rechtswohltaten (vier bedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassungen aus drei Freiheitsstrafen) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (die Anordnung von Bewährungshilfe und ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG haben schon bisher nicht deliktsverhindernd gewirkt) - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose weiterhin deutlich negativ ausfallen. Die Beschäftigung in der Anstalt, die Teilnahme an einer Suchtgruppe, die (unbescheinigt behauptete) Arbeitsmöglichkeit und die nunmehrige Bekundung, aus den „Fehlern in der Vergangenheit gelernt“ zu haben (ON 2), beeinflussen dieses negative Kalkül angesichts des Vorausgeführten nicht maßgeblich zu seinem Vorteil.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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