Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Februar 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. November 2024, AZ ** (ON 3.1), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit errechnetem Strafende am 4. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 4. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 14. April 2026 erfüllt sein.
Nachdem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. August 2025, AZ **, rechtskräftig versagt worden war, lehnte das genannte Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2.2 S 2) – nach dessen Anhörung (ON 5) auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 7, vgl zum Einbringungszeitpunkt auch ON 1.9) und zu ON 9 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist neben der vollzugsgegenständlichen Verurteilung acht bis ins Jahr 1997 zurückreichende Vorstrafen (davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 4). Dabei konnten ihn wiederholt und teils unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährte Rechtswohltaten, nämlich vier bedingte Strafnachsichten (Punkte 1, 5, 6 und 7 der Strafregisterauskunft) und bedingte Entlassungen aus drei Freiheitsstrafen (Punkte 1, 2 und 4 der Strafregisterauskunft), ebenso wenig von neuerlicher Delinquenz abhalten wie der Vollzug von mehreren Freiheitsstrafen (Punkte 1 bis 4 sowie 8 der Strafregisterauskunft). Vielmehr verstand er sich in einem etwa zweieinhalbjährigen Zeitraum (von Jänner 2022 bis Juli 2024) dazu, anderen gewerbsmäßig Suchtgifte in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge zu überlassen, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung (ON 3.1) resultiert.
Angesichts der neuerlichen Delinquenz trotz des bereits mehrmalig verspürten Haftübels sowie der wiederholt gewährten Rechtswohltaten (vier bedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassungen aus drei Freiheitsstrafen) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (die Anordnung von Bewährungshilfe hat schon bisher nicht deliktsverhindernd gewirkt) - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose deutlich negativ ausfallen. Daran vermögen weder die – ohnehin den Regelfall darstellende – hausordnungsgemäße Führung sowie die Beschäftigung in der Anstalt noch die ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit sowie die Hoffnung „auf eine rasche Einstellung“ etwas zu ändern. Das weitere Beschwerdevorbringen des Strafgefangenen, er sei „aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit“ seiner zwischenzeitig verstorbenen „Lebensgefährtin in eine finanzielle Notlage geraten“ und (lediglich) deshalb straffällig geworden, nunmehr gebe es „keinen Grund mehr“, sich „in diesen Kreisen zu bewegen“, ist angesichts seines massiv getrübten Vorlebens wenig glaubwürdig. Von einem 14-jährigen Wohlverhalten kann angesichts der Verurteilungen in den Jahren 2011, 2016 und 2018 (Punkte 5 bis 8 der Strafregisterauskunft) sowie der neuerlichen Delinquenz ab Jänner 2022 im Übrigen keine Rede sein.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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