Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Bruzek und die Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbot nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 9. Juni 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene litauische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems a.d. Donau die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 2024 wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Die Hälfte der Strafzeit hat B* am 25. Juni 2026 verbüßt, zwei Drittel werden am 25. Oktober 2026 verbüßt sein. Das Haftende fällt auf den 25. Juni 2027.
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 13. April 2026 wurde der Antrag des Strafgefangenen nach § 133a StVG abgewiesen. Seiner Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Mai 2026 (17 Bs 159/26w) nicht Folge gegeben.
Nur wenige Tage nach letztgenannter Entscheidung beantragte A* B* neuerlich ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag infolge res judicata zurück.
Dagegen meldete der Strafgefangene Beschwerde an (ON 15) ohne diese im weiteren auszuführen.
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (Pieber in WK² StVG § 133a Rz 26/1; RIS-Justiz RS0101270).
Da eine (nicht zu erwartende) Änderung der Verhältnisse im Bezug auf die Tatschwere, die im konkreten Fall ausnahmsweise den Vollzug der Freiheitsstrafe auch nach Verbüßung der Hälfte derselben erforderlich macht, weder behauptet noch nach der Aktenlage eingetreten ist, ist der Antrag zutreffend vom Erstgericht wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen worden.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht offen.
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