Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. April 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene litauische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. August 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Juni 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber , WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 25. Juni 2026 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Kundmachung erhobene (ON 15.2, 1), zu ON 17 näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Fallkonkret zeigte das Erstgericht jedoch mit zutreffender Begründung auf, dass nicht zu erwarten ist, der Strafgefangene werde sich an das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Jänner 2024 zu AZ ** (ON 9) befristet für eine Dauer von acht Jahren (Gültigkeitsdauer bis 5. April 2032 [vgl ON 8, 1]) ausgesprochene Aufenthaltsverbot halten.
Denn tatsächlich wurde bereits in der Vergangenheit mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2024, AZ 23 Bs 107/24i, vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe abgesehen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er zwar zunächst am 5. April 2024 nach, jedoch kehrte er umgehend nach Österreich zurück, wo er bereits am 25. Mai 2024 neuerlich straffällig wurde. Nach Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafen bis 28. Februar 2025 wurde er am 9. März 2025 erneut nach Litauen abgeschoben. Ungeachtet dessen reiste er wiederum nach Österreich ein und beging am 23. Juni 2025 die vollzugsgegenständliche Tat (ON 8, 2).
Mag der Beschwerdeführer, der eine Arbeitsmöglichkeit als Saisonarbeiter in Polen behauptet, nunmehr auch beteuern das bestehende Aufenthaltsverbot in Hinkunft zu respektieren, zeichnet sein dagegen schon mehrfach verstoßendes Verhalten in der Vergangenheit jedoch ein anderes Bild. Vielmehr ist zu erwarten, dass er auch nach einem erneuten Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG wiederum in das Bundesgebiet zurückkehren würde, weshalb dessen Antrag zutreffend der Abweisung verfiel (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 2; Pieber , WK 2 StVG § 133a Rz 13).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden