Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Schneider-Reich in der Privatanklage- und Medienrechtssache der Privatanklägerin A* gegen die Privatangeklagte B*und die Antragsgegnerin C* wegen §§ 111 Abs 1 und 2 StGB und §§ 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedienG über die Beschwerde der Privatanklägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Juli 2026, GZ **-40, den
Beschluss:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2026 (ON 28) erkannte der Einzelrichter:
1.) B* wird vom Vorwurf, sie habe am 6. Februar 2025 A* durch das Setzen eines „Likes“ zum Beitrag einer dritten Person mit dem auf A* bezogenen Wortlaut „Dämlich... is sehr nett ausgedrückt, a linker Tramp'l is des“ beschimpft, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
2.) Die Privatanklägerin hat der Privatangeklagten gemäß § 393 Abs 4a StPO die Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
3.) Durch die auf der frei zugänglichen Website ** – dem Facebook-Profil der Antragsgegnerin C* - am 6. Februar 2025 erfolgte Veröffentlichung eines unter Verwendung des Facebook-Accounts der Userin „B*“ gesetzten „Likes“ zum Beitrag einer dritten Person mit dem auf die Antragstellerin A* bezogenen Wortlaut „Dämlich... is sehr nett ausgedrückt , a linker Tramp'l is des“ wurde in Bezug auf die Antragstellerin der objektive Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB hergestellt.
4.) Gemäß § 33 Abs 2 MedienG wird die Löschung des unter Punkt 1.) beschriebenen „Likes“ angeordnet.
5.) Die Antragsgegnerin C* als Medieninhaberin der genannten Website wird gemäß 36a Abs 1 MedienG aufgefordert, dem gerichtlichen Löschungsauftrag binnen 14 Tagen zu entsprechen.
6.) Die Antragsgegnerin C* als Medieninhaberin der genannten Website hat gemäß § 34 Abs 3 MedienG in der Frist und der Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG die im Ersturteil näher genannten Urteilsteile zu veröffentlichen.
7.) Die Antragsgegnerin hat gemäß § 33 Abs 5 MedienG und § 34 Abs 6 MedienG die Kosten des Verfahrens über die Löschung und Urteilsveröffentlichung zu tragen.
Gegen dieses mündlich verkündete Urteil meldete (nur) die Privatanklägerin fristgerecht Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten an (ON 31) sowie erhob Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss (ON 32).
Nach Übertragung des Protokolls, Urteilsausfertigung, Zustellung an die Verfahrensparteien und Vorlage der (in der Folge unausgeführten) Berufung und Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien (ON 33-38) zog die Privat-anklägerin, jeweils nach entsprechender - um Kosten zu vermeiden gestellter - Nachfrage des Oberlandesgerichts Wien (ON 4, 5 und 7 im Bs-Akt) sowohl die Berufung als auch die Beschwerde zurück (ON 39).
Mit dem angefochtenen, im Rahmen der Endverfügung gefassten Beschluss (ON 40) bestimmte das Erstgericht den von der Privatanklägerin zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 250,-- und begründete dies mit dem Verfahrensaufwand der im Verfahren tätig gewordenen Behörden im Rahmen der gesetzlich normierten Höchstgrenzen, des Vermögens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ersatzpflichtigen im Rahmen des § 381 Abs 3 StPO und konstatierte, dass das zurückgezogene Rechtsmittel dem erfolglosen gleich stehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatanklägerin (ON 41), mit der sie im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Kostenprivileg (§ 390 Abs 1a StPO) sowie den durch die Erhebung des Rechtsmittels geringen Verfahrensaufwand verweist, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet, so sind gemäß § 390 Abs 1 erster Satz StPO die Kosten in der Regel vom Bund zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren (hier relevant) auf Begehren des Privatanklägers stattgefunden hat, ist diesem gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die erste Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.
Im Strafverfahren wegen (hier relevant) Beleidigung, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs 1 StPO) jedoch gemäß § 390 Abs 1a StPO nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Eine Ausnahme dazu besteht gemäß § 393 Abs 4a StPO lediglich in Bezug auf die Kosten der Verteidigung des Angeklagten im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.
Den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgange des Verfahrens aufzuerlegen (§ 390a Abs 1 StPO).
Die Regelung des Abs 1 zweiter Satz gilt auch, wenn der unterlegene Privatankläger, der nach § 390 Abs 1a nicht zum Ersatz der Kosten des Verfahrens (erster Instanz) verpflichtet worden ist, ein Rechtsmittel erhebt. Ist dieses erfolglos, so fallen ihm die dadurch verursachten Kosten zur Last (vgl ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 30). Dem erfolglosen steht das zurückgezogene Rechtsmittel gleich ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 8 und 9 mwN).
Diese Kostenregelungen sind zufolge der Verweisungen in §§ 8a Abs 1 und 41 Abs 1 MedienG sinngemäß auch in Verfahren nach dem MedienG anzuwenden ( Lendl aao § 390 Rz 10).
Der durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (BGBl I 148/2000) eingeführte Ausschluss von der Kostenersatzpflicht für Verfahren (unter anderem) wegen Beleidigung in Online-Medien nach § 390 Abs 1a StPO betrifft die „allgemeinen“ Verfahrenskosten (§ 381 Abs 1 Z 1 bis 6 und Z 9 StPO), nicht aber die zu entrichtenden Gebühren iSd § 381 Abs 1 Z 7 StPO ( Lendl aao § 390 Rz 6/2).
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, auch einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens. Nach (hier relevant) Abs 3 Z 3 leg cit ist der Pauschalkostenbeitrag im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts innerhalb einer Grenze von EUR 150,-- bis EUR 3.000,-- zu bemessen. Nach Abs 5 leg cit sind bei dieser Bemessung die Belastung der im Strafverfahren tätig gewordenen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden von der Rechtsprechung der Umfang des Aktes, Ausmaß und Dauer der Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwendigkeit des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen ( Lendl aao § 381 Rz 49).
Im Lichte dieser Kriterien (konform der zitierten Lehre und herrschenden Rechtsprechung [OLG Wien 17 Bs 202/21m; OLG Innsbruck 6 Bs 187/22h]) ist der Pauschalkostenbeitrag, der sich nach obzitierten Bestimmungen – selbst wenn das Erstgericht dies nicht explizit anführte - nur auf das Verfahren nach Anmeldung der Rechtsmittel und nicht auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, nicht als zu hoch bemessen anzusehen, schöpft er den Rahmen doch nur zu gerade einmal 8 % aus, den nicht zu leisten imstande zu sein die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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