Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Körber als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Juni 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt in der Justizanstalt Schwarzau eine lebenslange Freiheitsstrafe, die über sie mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 16. Dezember 2010, AZ **, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB verhängt wurde. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 7. August 2025 vor.
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* am 27. Juli 2010 in **
A. B* durch Versetzen von etwa zwölf Schlägen mit einer Sektflasche gegen den Kopf sowie durch Zufügen von 24 Stichverletzungen am Rücken, einer Stichwunde am Brustkorb rechts seitlich, drei Stichwunden an der rechten Halsregion, sechs Stichverletzungen an der rechten Schulterregion, einer oberflächlichen Schnittwunde über dem Ellbogengelenk links sowie einer punktförmigen Stichläsion an der Daumen-/Zeigefingerfalte streckseitig links mit einem Fleischermesser mit einer Klingenlänge von etwa 21 Zentimetern vorsätzlich getötet hat und
B. im Zusammenhalt mit den zu A. angeführten Tathandlungen B* mit Gewalt gegen ihre Person sowie unter Verwendung von Waffen, nämlich einer Sektflasche und des beschriebenen Fleischermessers, fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt zumindest etwa 107 Euro Bargeld sowie neun Stück Gold- und Silbermünzen im Gesamtwert von 635,54 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die Strafregisterauskunft der A* weist zwei weitere Verurteilungen von Jänner und April 2009 wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und nach §§ 15, 127 StGB auf, die zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) wies das Landesgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht (als Senat nach § 18c StVG) einen Antrag der A* auf bedingte Entlassung (ON 5) zusammengefasst mit der Begründung ab, dass diese erst am Anfang des erforderlichen psychotherapeutischen Prozesses stehe.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 13), zu ON 14 ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 6 StGB darf ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt entlassen werden, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Anders als bei der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe, wo gemäß § 46 Abs 1 StGB bezüglich künftiger Straffreiheit bereits die Annahme zumindest gleicher Wirksamkeit genügt, bedarf es nach Abs 6 der (positiven) Annahme künftiger Deliktsfreiheit; durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt Abs 6 klar, dass die (positive) Verhaltensprognose auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat ( Jerabek/Ropper in Nordmeyer , WK 2StGB § 46 Rz 19).
Im vorliegenden Fall erfüllt die Beschwerdeführerin zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB, nicht jedoch das Prognosekriterium.
Die Verurteilte bereitete die Anlasstat sorgfältig und zielgerichtet vor, um sich Geld für die ihren Kindern versprochene Urlaubsreise zu beschaffen. In Umsetzung ihres Tatplans begab sie sich mit einer als Tatwaffe vorgesehenen Proseccoflasche und bereits zu Hause angezogenen Handschuhen zu ihrer betagten Nachbarin. Um den Verdacht von sich abzulenken, trug sie bewusst die Schuhe ihres Sohnes. Nach Betreten des Hauses versetzte sie der um ihr Leben flehenden Frau mehrere wuchtige Schläge mit der Flasche gegen den Hinterkopf. Anschließend nahm sie in der Küche ein Messer an sich und stach dem Opfer mehrfach in den Rücken. Sodann durchsuchte sie das Schlafzimmer und nahm Bargeld sowie Gold- und Silbermünzen an sich. Als die Beschwerdeführerin bemerkte, dass das Opfer noch lebte, attackierte sie es neuerlich mit einem Messer und entnahm aus dessen Geldbörse weiteres Bargeld. Anschließend beseitigte sie planmäßig Spuren, indem sie die Proseccoflasche reinigte, Tatkleidung und Handschuhe entsorgte sowie die Geldbörse in einen Fluss warf. Besonders bemerkenswert ist, dass die Verurteilte nach der außergewöhnlich brutalen Tötung scheinbar ungerührt alltäglichen Verrichtungen nachging und noch am selben Abend mit ihrer Familie die geplante Urlaubsreise nach Kroatien antrat.
In ihrem nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2025 (ON 10.2) stellte die Sachverständige Dr. C* bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen sowie dissozialen Tendenzen fest. Zwar verfüge die Verurteilte über einen kognitiven Bezug zur Anlasstat, doch fehle ihr weiterhin ein emotionaler Zugang zu dieser. Sie erkläre das Tatgeschehen vorwiegend rational mit ihrer damaligen Abhängigkeit vom Ehemann und bezeichne die mehrstufige, von massiver Gewalt geprägte Tat als Kurzschlusshandlung bzw als stellvertretende Abreaktion erlittener Demütigungen und Kränkungen. Ihre Unfähigkeit, die Tat nachzuvollziehen und sich damit emotional kritisch auseinanderzusetzen, deute auf eine mangelnde Einsicht in die eigene Gefährlichkeit hin und bilde einen potenziellen Risikofaktor. Ungeachtet der statistisch niedrigen Rückfallwahrscheinlichkeit für ein neuerliches (schweres) Gewaltdelikt wertete die Sachverständige insbesondere die bislang unzureichende Deliktbearbeitung, die mangelnde Offenheit der Verurteilten und ihre problematische Partnerwahl als prognostisch ungünstig. Diese Themen sowie ihre destruktiven Persönlichkeitsanteile bedürften noch einer tiefergehenden therapeutischen Aufarbeitung (ON 10.2, insbesondere S 20 ff).
Nach der psychologischen Stellungnahme der Justizanstalt Schwarzau vom 30. März 2026 (ON 8) unterzieht sich die Verurteilte zwar seit 23. Februar 2026 einer Einzelpsychotherapie, steht jedoch bei der Bearbeitung der von der Sachverständigen aufgezeigten Defizite und Problemfelder erst am Beginn.
Der Art und Schwere der vollzugsgegenständlichen Tat kommt besonderes Gewicht zu. Deren sorgfältige Planung und brutale Ausführung sowie das eklatante Missverhältnis zwischen dem letztlich nichtigen Beweggrund – die den Kindern versprochene Urlaubsreise nicht zu gefährden – und der gezielten Beraubung sowie Tötung der betagten Nachbarin begründen einen sehr hohen Unrechts- und Schuldgehalt. In Übereinstimmung mit dem schlüssigen psychiatrischen Sachverständigengutachten bedarf es daher einer vertieften therapeutischen Aufarbeitung, um das Risiko neuerlicher Straffälligkeit zu minimieren.
Davon ausgehend teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Vollzugsgerichts, dass eine bedingte Entlassung derzeit noch nicht in Betracht kommt. Der erforderliche therapeutische Aufarbeitungsprozess hat erst begonnen und ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass die bestehenden spezialpräventiven Bedenken als hinreichend ausgeräumt angesehen werden könnten.
Ungeachtet des tadellosen Vollzugsverhaltens der Beschwerdeführerin, des erfolgreichen Absolvierens eines Lehrabschlusses sowie der vorgelegten Einstellungszusage (ON 14.2) kann somit die von § 46 Abs 6 StGB geforderte positive Prognose künftiger Deliktsfreiheit noch nicht gestellt werden, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Aufgrund der klaren Sachlage bedurfte es auch nicht der Durchführung der beantragten Anhörung, zumal die Rechtsmittelwerberin bereits zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt antragsgemäß angehört worden war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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