Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen §§ 12 zweiter Fall, 125 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Juni 2026, GZ **-17.5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht im Rahmen der Endverfügung (ON 17.1) den von der rechtskräftig verurteilten A* zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag gemäß 381 Abs 1 StPO mit 200 Euro (ON 17.5).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2026 (ON 18) erhob A* „BESCHWERDE gegen o.g. Geschäftszahl“. Nachdem der Erstrichter die Verurteilte um Rückmeldung aufforderte, gegen welchen Beschluss sich die Beschwerde richte (ON 19), teilte diese mit Schreiben vom 2. Juli 2026 (ON 21) mit, dass sich diese gegen die Bestimmung der Pauschalkosten wendet.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist der Angeklagte im Falle eines Schuldspruchs zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Der Pauschalkostenbeitrag ist im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis 3.000 Euro zu bemessen (§ 381 Abs 3 Z 3 StPO).
Nach § 381 Abs 5 StPO sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrags einerseits die Belastung der am Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, andererseits das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (vgl Lendl , WK-StPO § 381 Rz 50).
Im Anlassfall wurde nach Einlangen des Abschlussberichtes der PI ** (ON 2 und ON 5) das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zunächst gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.5), nach Erhebung eines Antrags auf Fortführung (ON 9.1) ein Strafantrag gegen A* eingebracht (ON 10). Am 9. Juni 2026 fand eine Hauptverhandlung in der Dauer von drei halben Stunden statt (ON 15.1) und wurde A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 12 zweiter Fall, 125 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Zu berücksichtigen war somit die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen (Aktenumfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung 15 Ordnungsnummern; eine Hauptverhandlung in der Dauer von drei halben Stunden) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verurteilten. Diese gab in der Hauptverhandlung an, Pension in der Höhe von 1.200 Euro und aus einer selbstständigen Tätigkeit weitere 1.000 Euro netto pro Monat zu verdienen, Eigentümerin eines Einfamilienhauses zu sein und weder Schulden noch Sorgepflichten aufzuweisen (ON 2.3). Angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 381 Abs 5 StPO, des Verfahrensaufwands und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erweist sich der vom Erstgericht festgesetzte Pauschalkostenbeitrag als angemessen und nicht korrekturbedürftig.
Der Beschwerde konnte deshalb kein Erfolg beigemessen werden.
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