Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Juni 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 24 Monaten und 11 Tagen, und zwar
- die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 22. Mai 2025, AZ B*, wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 19 Monaten (ON 9) sowie
- die aufgrund des unter einem ergangenen Widerrufs der ihm mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Mai 2023 zu AZ C* gewährten bedingten Entlassung zu vollziehende Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 11 Tagen (ON 8).
Das errechnete Strafende fällt auf den 11. Mai 2027 (ON 5, 2). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 5. Mai 2026 erfüllt, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. September 2026 gegeben sein (ON 5, 2).
Nachdem die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht vom 26. Februar 2026, AZ D*, ohne Anhörung des Betroffenen rechtskräftig abgelehnt worden war (ON 7), versagte dieses ihm mit dem angefochtenen Beschluss – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters (ON 3, 2 f) – ohne dessen Anhörung auch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen (ON 11). Begründend verwies es im Wesentlichen auf das einschlägig getrübte Vorleben des A* sowie die Wirkungslosigkeit bisher über ihn verhängter Sanktionen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12), mit der er unter Berücksichtigung seiner positiven Veränderungen seine bedingte Entlassung anstrebt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen, sieben, davon zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende, bis ins Jahr 2011 zurückreichende, jeweils wegen Betrugsdelikten und damit spezifische einschlägige Verurteilungen gegen fremdes Vermögen auf (ON 4). Dabei konnten ihn weder mehrmals gewährte (teil)bedingte Strafnachsichten (Punkte 2, 3, 5 und 6 der Strafregisterauskunft) und eine bedingte Entlassung (Punkt 4 der Strafregisterauskunft), teilweise auch unter Anordnung der Bewährungshilfe (Punkte 3, 4 und 5 der Strafregisterauskunft) sowie wiederholter Erteilung der Weisung, sich entsprechenden therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen (siehe ON 8 im gegenständlichen Akt sowie ON 38.3, 5, des Aktes AZ E* des Landesgerichts St. Pölten [Einsicht in VJ]), noch der Vollzug mehrmonatiger Freiheitsstrafen (Punkte 4 und 5 der Strafregisterauskunft) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich nicht einmal ein Jahr nach seiner bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Februar 2023, AZ **, wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe am 30. Juli 2023 (ON 8) neuerlich einschlägig straffällig zu werden, was zur Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten vom 5. Juli 2024, AZ E*, führte (Einsicht in VJ). Selbst nach der mit diesem Urteil – angesichts des massiv getrübten Vorlebens ohnedies großzügig - neuerlich gewährten Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht und Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe am 28. August 2024 wusste A* die ihm gebotene Unterstützung durch die Bewährungshilfe nur eingeschränkt zu nutzen (siehe Bericht der Bewährungshilfe laut ON 26 des verketteten Akts AZ B* des Landesgerichts St. Pölten), kam der erteilten Weisung, sich einer Spielsuchttherapie bzw-beratung zu unterziehen, nur sporadisch nach (vgl ON 48, ON 55, ON 58, ON 60, ON 62, ON 64 und ON 72.1 des Akts AZ E* des Landesgerichts St. Pölten [Einsicht in VJ]) und fiel bereits im November 2024 in spezifisch einschlägiges Verhalten zurück, was die vollzugsgegenständliche Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten vom 22. Mai 2025, AZ B*, sowie den Widerruf der ihm mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Mai 2023 zu AZ C* gewährten bedingten Entlassung zur Folge hatte.
Mag der Beschwerdeführer auch eine hausordnungsgemäße Führung im elektronisch überwachten Hausarrest aufweisen, die ohnehin den Regelfall darstellen sollte, und bereits Ausgänge nach § 99a StVG positiv absolviert haben (ON 3, 2 f), nach seiner Haftentlassung über eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz verfügen und mittlerweile – nach eigenen, allerdings unbelegten Angaben (ON 12; vgl auch Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 28. Jänner 2026 laut ON 7 im verketteten Akt AZ D*) – eine Therapie zur Bewältigung seiner Spielsucht regelmäßig besuchen, spricht die Erfolglosigkeit der ihm bislang gebotenen Resozialisierungshilfen, die ihn genauso wenig wie das Verspüren des Haftübels vom Rückfall in einschlägige Delinquenz abhalten konnten, für eine aus diesem Vorleben ableitbare deutlich negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere dem fremden Vermögen, und für eine daraus begründbare nicht unbeträchtliche kriminelle Energie. Dies lässt gerade auf jenes erhebliche Rückfallrisiko schließen, das vorliegend auch der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit unüberwindbar entgegensteht und dem derzeit auch nicht mit Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB, die sich bereits in der Vergangenheit als nicht geeignet erwiesen, um den Strafgefangenen von weiterer Delinquenz abzuhalten, wirksam begegnet werden kann.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht fallkonkret von der – nicht beantragten – Anhörung des Strafgefangenen absehen durfte (§ 152a Abs 1 StVG), weil nicht anzunehmen war, dass eine solche angesichts der geschilderten, erwiesenen Umstände die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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