Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 148a Abs 1 und 3 StGB über dessen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. April 2026, GZ B*-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht Folge gegeben.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2023, rechtskräftig seit 3. November 2023, AZ B*, wurde A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (ON 10.3 und ON 11).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus zu AZ C* vom 27. November 2025, rechtskräftig seit 2. Dezember 2025, wurde A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à 5 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen, verurteilt (ON 15 und ON 24).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 17) - nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit für den Verurteilten binnen angemessener Frist (ON 20; vgl RIS-Justiz RS0101849 und RS0101846; siehe auch 14 Os 17/26w und Huberin StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2§ 495 StPO Rz 12 und 16) - und Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 23) gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § „494a Abs 1 Z 4“ (richtig: 495 Abs 1) StPO die mit Urteil vom 12. Oktober 2023, GZ B*-10.3, zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht.
Der Beschluss wurde A* durch Hinterlegung an dessen Meldeadresse am 3. April 2026 (erster Tag der Abholfrist 7. April 2026) zugestellt und nach Ablauf der Abholfrist am 24. April 2026 als nicht behoben an das Erstgericht retourniert (siehe Zustellnachweise zu ON 26). Letzter Tag der 14-tägigen Beschwerdefrist war demnach der 21. April 2026.
Nachdem er am 28. April 2026 zum Strafantritt vorgeführt wurde (ON 35.2 und ON 36), begehrte er mit am 13. und 20. Mai 2026 (datiert mit 2. bzw 16. Mai 2026) beim Landesgericht eingelangten Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde und holte damit die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. April 2026 nach (ON 38 und ON 40).
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte er erkennbar vor, er habe wegen eines stationären Aufenthalts im D* das ihm zugestellte Schreiben nicht beheben können und deswegen die Beschwerdefrist versäumt. Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und dem stationären Spitalsaufenthalt habe er im Verfahren des Bezirksgerichts Fünfhaus zu AZ C* vorgelegt und diese müssten im dortigen Gerichtsakt erliegen.
Trotz wiederholter Aufforderung (vgl ON 43 und ON 50) legte der Verurteilte bislang keine Bestätigungen zu seinem stationären Spitalsaufenthalt vor.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2026 teilte das D* mit, dass A* im April 2026 nicht zur stationären Therapie aufgenommen war (ON 53).
Im Beschwerdevorbringen macht der Verurteilte erkennbar geltend, den Widerruf spezialpräventiv nicht für erforderlich zu halten, weil seit seinem letzten Haftaufenthalt zehn Jahre verstrichen seien, er sich zur Deliktsaufarbeitung psychologische Unterstützung geholt habe und er nunmehr in einem stabilen familiären und sozialen Umfeld eingegliedert sei.
Die Staatsanwaltschaft Wien (ON 41) und die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerten sich weder zur begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch zur Beschwerde.
Das Wiedereinsetzungsbegehren ist nicht berechtigt.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist einem Verfahrensbeteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Unvorhersehbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt für den Betroffenen aus dessen subjektiver Perspektive nicht zu erwarten war. Unabwendbarkeit liegt vor, wenn sich ein Ereignis nach den objektiven Verhältnissen auch für eine normative Vergleichsfigur nicht verhindern lässt. Ereignisse höherer Gewalt, welche die Wahrung einer Frist verhindern, sind höchst selten; sie wären typischerweise unvorhersehbar/unabwendbar ( Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 19).
Mit seinem Vorbringen, aufgrund eines Krankenhausaufenthalts von der Abgabestelle ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage gewesen zu sein, das Schriftstück zu beheben und daher die Beschwerdefrist versäumt zu haben, macht A* tatsächlich keinen Wiedereinsetzungsgrund geltend, sondern behauptet vielmehr, dass keine gültige Zustellung bewirkt worden sei.
Würde man allerdings davon ausgehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit des Empfängers ungültig gewesen wäre, wäre der Lauf der Beschwerdefrist gar nicht erst ausgelöst worden (vgl Bumberger/Schmid,Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 K15 sowie E76 und E78; vgl auch RIS-Justiz RS0083950 und RS0120038 [T1]) und die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0123942 [T4]).
Da der Verurteilte seine unsubstanziierte Behauptung, zum Zeitpunkt der Hinterlegung und für die Dauer der Hinterlegungsfrist von der Postabgabestelle ortsabwesend gewesen zu sein, trotz Aufforderung, entsprechende Urkunden vorzulegen, nicht belegen konnte (ON 43 und ON 50), entsprechende Unterlagen auch nicht im beim Bezirksgericht Fünfhaus zu AZ ** geführten Akt Eingang gefunden haben (nach Einsicht in den dort elektronischen geführten Akt) und das D* den angeblichen stationären Aufenthalt ausschloss (ON 53), war von einer gültigen Zustellung auszugehen.
Mangels Nachweises eines Wiedereinsetzungsgrundes nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als nicht berechtigt.
Die jedenfalls erst nach Ablauf der Frist eingebrachte Beschwerde (vgl ON 38) war daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als verspätet zurückzuweisen.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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