Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 156 Abs 1 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Jänner 2026, GZ **-26.3, nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag.Dr. Havlik durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 156 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Unter einem wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von 24.898 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** und andernorts Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, weil er es im Insolvenzverfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** unterließ, sein Eigentum an Musikinstrumenten samt Zubehör im Gesamtwert von 131.787,83 Euro bekannt zu geben, und zwar
A./ nach dem 24. Dezember 2024, indem er gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Aufstellung der Vermögenswerte sein Eigentum daran verschwieg und das Eigentum anderer Bandmitglieder behauptete (US 4);
B./ am 3. Dezember 2024, indem er im Rahmen der Abfassung seines Vermögensverzeichnisses nach §§ 100a, 185 IO nach erfolgter Belehrung über § 292a StGB wahrheitswidrig sein Eigentum an den Musikinstrumenten samt Zubehör verschwieg.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen berücksichtigte es den hohen Schaden aggravierend.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, GZ 15 Os 31/26m-4, (ON 29.3), aus deren Anlass das Verfallserkenntnis aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen wurde, ist über die unmittelbar nach Verkündung und damit fristgerecht angemeldete (ON 26.2, 62), in der Folge rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 27.2) zu entscheiden.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht angezogenen besonderen Strafbemessungsgründe zu Gunsten des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass der Milderungsgrund des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) vorliegt, weil das Erstgericht zu Unrecht von einer durch Feststellungen nicht getragenen Tatvollendung ausging (vgl ON 29.3, Rz 9 ff). Im Ergebnis als zutreffend erweist sich somit das Rechtsmittelvorbringen, wonach ein verminderter Erfolgsunwert vorliege.
Ansonsten erfasste das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe jedoch vollständig, während es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Soweit der Angeklagte die (versuchte) Schadenshöhe von rund 130.000 Euro in Frage stellt, orientiert er sich nicht am Urteilsspruch und den damit in Einklang stehenden Feststellungen, wobei sich auch aus der Begründung des Erstgerichts dieses Schadensausmaß ergibt, und zwar nicht nur hinsichtlich des Vorhabens, Vermögen in dieser Höhe zu verschweigen, sondern – angesichts bestehender Insolvenzforderungen von ebenfalls rund 130.000 Euro und einer in Aussicht gestandenen Quote von nur 0,7 % - auch mit Blick auf das für den Tatbestand relevante Ausmaß der in Aussicht genommenen Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger.
Dass der Handlungsunwert gering sein soll, weil der Angeklagte die Tat weder geplant noch vorbereitet, sondern spontan und aus Unbesonnenheit begangen habe, erschließt sich für das Rechtsmittelgericht nicht, zumal der Angeklagte seine Falschangaben im Abstand von zumindest rund drei Wochen ein zweites Mal wiederholte, was für eine entsprechende Planung und Beharrlichkeit spricht und Unbesonnenheit im Sinn des § 34 Abs 1 Z 7 StGB geradezu ausschließt (vgl RIS-Justiz RS0090986).
Zutreffend ist, dass die Tathandlungen in auffallendem Widerspruch zum bisherigen Lebenswandel des Angeklagten stehen, doch wurde dies bereits vom Erstgericht im Rahmen des diesen Umstand entsprechenden Milderungsgrunds hinlänglich berücksichtigt.
Insgesamt kann sich der Rechtsmittelwerber auch bei Hinzutreten des Milderungsgrunds des Versuchs mit der Verhängung der ohnehin im untersten Drittel der Höchststrafe bemessenen und zudem zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nicht für beschwert erachten und erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als tat- und schuldangemessen und wird sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht.
Zutreffend nahm das Erstgericht zuletzt auch von der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB Abstand, weil die Verhängung einer Geldstrafe fallkonkret angesichts der erkennbar beträchtlichen kriminellen Energie keine ausreichend spezialpräventive Wirkung entfalten würde.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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