Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2026, GZ **-16a, nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Haas durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er hätte in ** (ergänze: und anderen Orten im Bundesgebiet, ON 3.1, 2)
I./ falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich nachfolgende österreichische Personalausweise im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Nachweis seiner Identität, gebraucht, indem er sich mit diesen anlässlich einer Konteneröffnung gegenüber Mitarbeitern der B* AG auswies, und zwar
1./ am 25. Juni 2025 zur Eröffnung eines Kontos mit der IBAN ** durch Vorlage eines falschen Ausweises lautend auf C*, geboren **;
2./ am 1. Juli 2025 zur Eröffnung eines Kontos mit der IBAN ** durch Vorlage eines falschen Personalausweises lautend auf D*, geboren **;
3./ am 1. Juli 2025 zur Eröffnung eines Kontos mit der IBAN ** durch Vorlage eines falschen Personalausweises lautend auf E*, geboren **;
II./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der F* GmbH am Vermögen zu schädigen versucht, indem er Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, und zwar seiner Identität sowie Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, unter Benützung falscher Urkunden, nämlich falscher Personalausweise, Gehaltsabrechnungen und Meldezettel zu nachgenannten Handlungen zu verleiten versuchte, und zwar
1./ am 5. Juli 2025 im G* zur Herausgabe eines Mobiltelefons im Wert von 1.429 Euro auf den Namen C* unter Vorlage eines falschen Personalausweises lautend auf C*, geboren **, sowie einer falschen Gehaltsabrechnung;
2./ am 19. Juli 2025 bei der H* e.U. zur Herausgabe eines Mobiltelefons im Wert von 1.429 Euro auf den Namen D*, unter Vorlage eines falschen Personalausweises lautend auf D*, geboren **, sowie einer falschen Gehaltsabrechnung und eines falschen Meldezettels;
III./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zu den strafbaren Handlungen eines unbekannten Täters, der mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, N achgenannte dadurch in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, dass er an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er Mobiltelefone bei Mobilfunkanbietern bestellte bzw Mobilfunkverträge abschloss und nicht bezahlte, und zwar
1./ am 25. Juni 2025 die I* AG durch Bestellung eines Mobiltelefons im Wert von 899 Euro auf C*, geboren **;
2./ die F* GmbH
a./ am 25. Juni 2025 durch Bestellung von Mobiltelefonen und Zubehör im Gesamtwert von 9.171 Euro auf C*, geboren **, wobei es beim Versuch blieb;
b./ am 1. Juli 2025 durch Bestellung eines Mobiltelefons im Wert von 1.429 Euro auf D*, geboren **, wobei es beim Versuch blieb;
c./ am 1. Juli 2025 durch Bestellung von Mobiltelefonen und Zubehör im Gesamtwert von 2.352,90 Euro auf E*, geboren **, wobei es beim Versuch blieb;
3./ die J* GmbH
a./ am 25. Juni 2025 in zwei Angriffen durch Bestellung von drei Mobiltelefonen im Gesamtwert von zumindest 3.000 Euro auf C*, geborgen **;
b./ am 1. Juli 2025 durch Bestellung eines Mobiltelefons in einem nicht mehr feststellbaren Wert auf D*, geboren **, wobei es beim Versuch blieb;
dadurch beigetragen, dass er ihm sein Lichtbild für die Erstellung falscher Personalausweise zur Verfügung stellte und die zu I./ angeführten Konten eröffnete, damit diese für die betrügerischen Bestellungen verwendet werden können sowie Pakete von Paketshops abholte und an den unbekannten Täter übergab.
Nach den für den Freispruch wesentlichen Urteilsannahmen konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte zu den zu I./ angeführten Konteneröffnungen in irgendeiner Weise wissentlich beigetragen habe bzw darin involviert gewesen sei. Es stehe lediglich fest, dass jenes Lichtbild, das sich auf den für die angeführten Konteneröffnungen verwendeten, gefälschten Personalausweisen befinde, den Angeklagten zeige, wobei selbst dabei nicht festgestellt werden könne, wie die unbekannten Täter, die die Konten eröffneten, an das Bild des Angeklagten gelangt seien. Ebensowenig sei eine Beteiligung des Angeklagten an den zu II./ und III./ angeführten Tathandlungen feststellbar (US 4).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld angemeldete (ON 18), in der Folge (nur) wegen des Aus-spruchs über die Schuld ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 19), mit der – allenfalls nach Durchführung einer Beweiswiederholung – ein Schuldspruch im Sinn des Strafantrags und eine tat- und schuldangemessene Bestrafung des Angeklagten, in eventu die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht angestrebt wird.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil die Anklagebehörde weder bei der Anmeldung ihrer Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnis sie sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht im Recht.
Diese ermöglicht die Bekämpfung des Ergebnisses der Beweiswürdigung in der Schuld- und Subsumtionsfrage ( Ratz , WK-StPO § 464 Rz 1), wobei Anfechtungsgegenstand der in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt des Ausspruchs, nicht aber ein Fehler des Erstgerichts ist ( Ratz , aaO Vor §§ 280-296a Rz 12 f; RIS-Justiz RS122980).
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht aufgrund der Beweise nach freier Überzeugung – im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen – zu entscheiden (§ 14 StPO).
Nur im Fall von Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen ist nach § 473 Abs 2 erster Satz StPO das Berufungsgericht, das bei seiner Entscheidung nicht an vorgetragene Argumente gebunden ist, vielmehr alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Aspekte – selbst wenn die Berufung wie hier zum Nachteil des Angeklagten ergriffen wurde – auch ohne entsprechendes Vorbringen aus Eigenem zu berücksichtigen hat, zur Beweiswiederholung verpflichtet ( Ratz, aaO § 473 Rz 8/1; 15 Os 156/17f; RIS-Justiz RS0096422).
Gegenständlich enthält das angefochtene Urteil den Freispruch tragende (Negativ-)Feststellungen zur Nichterweislichkeit der Täterschaft des Angeklagten und hegt das – ebenfalls zur materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) verpflichtete - Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der durchwegs plausibel begründeten Feststellungen des den leugnenden Angaben des Angeklagten Glauben schenkenden Tatrichters, der aktenkonform und schlüssig darlegte, dass das Beweisverfahren abgesehen von der Verwendung eines Lichtbilds des Angeklagten bei der Anfertigung der gefälschten, bei den inkriminierten Tathandlungen verwendeten Personalausweise keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorbrachte, dass es sich bei dem Angeklagten, der sich nach der Veröffentlichung von Lichtbildern in den Medien (ON 5) selbst beim Landeskriminalamt ** und dem zuständigen Staatsanwalt gemeldet hatte (ON 1.5), um den Täter der zu I./ und II./ angelasteten strafbaren Handlungen handle bzw dieser durch Zurverfügungstellung seines Lichtbilds und Eröffnung der zu I./ angeführten Konten zu den unter III./ angeführten Betrugshandlungen beigetragen habe. Der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom Tatrichter gewonnene Eindruck wurde (offensichtlich) auch von der Sitzungsvertreterin der Anklagebehörde geteilt, zumal diese über ausdrückliche Frage die Aufnahme weiterer Beweise nicht für geboten erachtete (ON 16, 5). Ein den getroffenen Negativfeststellungen widerstreitendes aktenkundiges Beweismaterial lag – abgesehen von der unstrittigen Verwendung eines Lichtbilds des Angeklagten - zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Wenn die Berufungsweberin nunmehr vermeint, dass das Erstgericht aufgrund seiner Verpflichtung zur Objektivität und Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) zur - von der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren entgegen § 2 Abs 1 StPO unterlassenen (vgl RIS-Justiz RS0133323), zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch durchaus sinnvollen - Ausforschung und Vernehmung jener Tatzeugen, die unmittelbaren Kontakt zu dem vor Ort befindlichen Täter gehabt hatten, verpflichtet gewesen wäre, weil diese „möglicherweise zur Klärung des Tatvorwurfs beitragen können“, ist festzuhalten, dass von der Durchführung der angeregten Beweisaufnahme aufgrund des nunmehr langen Zurückliegens der Taten und unter Berücksichtigung der Häufigkeit des Kundenkontakts der als Tatzeugen in Betracht kommenden Mitarbeiter ein verlässlicher, zur Begründung eines Schuldspruchs tauglicher Erkenntnisgewinn betreffend der hier ausschließlich interessierenden Frage der Anwesenheit des Angeklagten an den Tatorten zu I./ und II./ nicht (mehr) zu erwarten war bzw ist. Auch die zur Klärung der Täterschaft wohl zielführendste Ermittlungsmaßnahme der Beischaffung der Videoaufzeichnungen der B* AG war bzw ist aufgrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit nicht mehr nachholbar.
Aus der von der Berufungswerberin angestellten Vermutung, dass die beteiligten Mitarbeiter den subjektiven Eindruck hatten, dass es sich bei dem anwesenden Kunden um die am Lichtbild des vorgewiesenen, im Übrigen mehrere unbemerkt gebliebene Fälschungsmerkmale aufweisenden Personalausweises ersichtliche Person handelt, lässt sich kein, eine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch bildender Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen.
Da dem Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen keine zur Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienliche Beweismittel (mehr) offenstehen und basierend auf den vorgelegenen Beweisergebnissen keine Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage bestehen, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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