Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. April 2026, GZ **-12.3, nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M. (WU), indes in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 369 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 300,-binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 18. Oktober 2025 in **
I./ B* durch die wiederholte Äußerung „Du Hurensohn, ich bring dich um“, während er mit dem Fuß wiederholt heftig gegen dessen Wohnungstüre trat, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II./ Verfügungsberechtigte der Stadt ** – C*, dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache, und zwar den in ** im Stiegenhaus befindlichen Feuerlöscher, aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er diesen aus der Halterung nahm, mit diesem auf den PKW des B* einschlug und ihn sodann in eine Mülltonne warf;
III./ eine fremde Sache, und zwar den PKW ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** des B* beschädigt, indem er mit dem unter II./ bezeichneten Feuerlöscher auf die Scheiben, insbesondere die Windschutzscheibe des PKW einschlug, wodurch diese zerbarst und die Scheibenwischer und die Antenne beschädigt wurden, was einen Reparaturaufwand in Höhe von EUR 1.314,- verursachte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten erschwerend, mildernd dem- gegenüber keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 12.2, 12) und fristgerecht zu ON 13 lediglich wegen Schuld ausgeführte Berufung des Angeklagten.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in seiner Berufungsschrift ausdrücklich Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat. Von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erweist sich als nicht berechtigt.
Der Schuldberufung ( Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9 ) ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit vom Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht-im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen-verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht ( Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336).
In Ansehung dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Der Erstrichter gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Berufungswerber die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Dabei konnte sich das Erstgericht auf den vom Angeklagten und den Zeugen B* und D* gewonnenen persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und die schlüssigen und widerspruchsfreien, sohin für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen B* und D* stützen, die durch die vorgelegten Videos (ON 4.3 und 4.4), aufgrund derer die Tathandlungen zum Teil objektiviert sind, bestätigt werden. Nachvollziehbar kam der Erstrichter aus den Angaben der genannten Zeugen, wonach es sich bei dem Mann auf den Videos aufgrund der Stimme und auch der Statur (Zeuge B* AS 6 in ON 12.2; Zeuge D*, AS 8 in ON 12.2) um den Angeklagten handle, zur Überzeugung, dass es sich bei der leugnende Verantwortung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handelt. Mit der Verantwortung des Angeklagten, er sei auf den Videoaufzeichnungen nicht zu sehen und es handle sich bei diesen um Fälschungen oder gestellte Aufnahmen, die er auch in seiner Berufungsschrift wiederholte, hat sich das Erstgericht hinreichend auseinandergesetzt und kam zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass im Beweisverfahren kein wie immer gearteter Beweis oder Anhaltspunkt für die behauptete Manipulation des Videomaterials hervorgekommen und somit an den Angaben der Zeugen nicht zu zweifeln sei.
Soweit der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift herausstreicht, es habe zwischen ihm und B* schon seit längerer Zeit ein nachbarschaftlicher Konflikt bestanden, weil dieser sich seit Oktober 2022 wiederholt wegen Lärms aus seiner Wohnung beschwert habe und darauf mit entsprechenden „Bumpern“ gegen die Decke reagiert habe, was gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B* spreche, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht sich nicht nur auf dessen Angaben, sondern auch auf jene des in diesen Konflikt nicht involvierten Zeugen D* stützen konnte. Wenn der Berufungswerber die Aussagefähigkeit des D* in Abrede stellt und dazu ausführt, der Zeuge sei zur Hauptverhandlung in Begleitung eines Betreuers erschienen, vermag er dem persönlichen Eindruck, den der Erstrichter von der Persönlichkeit des genannten Zeugen und dessen Aussagefähigkeit gewonnen hat, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zu einer spezifischen Auseinandersetzung mit dem im Übrigen nicht im Protokoll dokumentierten, vom Berufungswerber behaupteten Umstand, der Zeuge sei in Begleitung eines „Betreuers“ zu der Vernehmung erschienen, war der Erstrichter - der Berufungsausführung zuwider - nicht verpflichtet.
Soweit der Berufungswerber auf die Zweifelsregelung „in dubio pro reo“ verweist und daraus ableitet, das Erstgericht hätte ihn im Zweifel freizusprechen müssen, ist er auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Zweifelsgrundsatz zu verweisen.
Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Erstgericht im Rahmen der Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von dessen Aussage zurecht auch sein einschlägig getrübtes kriminelles Vorleben berücksichtigt, zeigen doch die zahlreichen bis ins Jahr 1991 zurückreichenden einschlägigen Verurteilungen (Einträge 1./, 2./, 3./, 5./, 8./, 9./ und 11./ der Strafregisterauskunft ON 7) dessen massive Neigung zu Gewaltausbrüchen und Körperverletzungen. Weshalb dieser Umstand für die Beurteilung der Schuldfrage nicht maßgeblich sein sollte, bleibt die Berufung zu erklären schuldig.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet. Der vom Erstgericht zu sämtlichen Tathandlungen gezogenen Schluss vom gezeigten Verhalten und einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts auf das jeweils zugrundeliegende Wissen und Wollen, sohin die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen, ist nämlich rechtsstaatlich vertretbar und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Da auch das Rechtsmittelgericht somit bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hegt, ist dieser ein Erfolg zu versagen.
Letztlich ist auch die (implizite; vgl § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 3 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht im Recht.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe zutreffend zur Darstellung gebracht und auch bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen mit sechs Monaten eine dem Schuld-und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der strafbaren Handlungen entsprechende Sanktion gefunden, wobei es auch das mehrfach einschlägig getrübte Vorleben des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigte. Für eine Herabsetzung der Sanktion oder einer Anwendung der Bestimmungen nach §§ 43 f StGB bietet weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt begründeten Anlass. Es ist somit der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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