Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juni 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 20. Oktober 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren (ON 10).
Das errechnete Strafende fällt auf den 3. April 2028 (ON 2, 1). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 3. Oktober 2025 erfüllt, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. August 2026 gegeben sein (ON 2, 2).
Nachdem die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag mit Beschlüssen des Landesgerichts Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht vom 18. August 2025, AZ B*, sowie vom 10. Dezember 2025, AZ C* – zu ersterem nach dessen Anhörung, zu letzterem über seinen Antrag (Bittsteller) – rechtskräftig abgelehnt worden war (vgl ON 10 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ B* und ON 11 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*), versagte dieses als Senat von drei Richtern (§ 18c Abs 1 StVG) mit dem angefochtenen Beschluss – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 4, 2) – nach dessen Anhörung (ON 12) auch die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen (ON 13). Begründend verwies es auf das einschlägig getrübte Vorleben des A* sowie die Wirkungslosigkeit bisher über ihn verhängter Sanktionen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 12, 3), in der Folge jedoch – entgegen anderslautender Ankündigung - unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Der Beschwerdeführer weist neben der vollzugsgegenständlichen, sieben bis ins Jahr 2010 zurückreichende Verurteilungen, darunter allein sechs spezifisch einschlägige nach dem SMG auf (ON 3). Dabei konnten ihn weder die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Punkt 1 der Strafregisterauskunft), noch der wiederholte Vollzug mehrmonatiger Freiheitsstrafen (Punkte 2 bis 7 der Strafregisterauskunft) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich nach seiner bedingten Entlassung am 30. Juli 2010 aus der mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Juni 2010, AZ **, wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe bereits am 20. April 2011 wiederum einschlägig (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 71 Rz 8) zu delinquieren (Punkt 3 der Strafregisterauskunft, Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** [Einsicht VJ]).
Die Erfolglosigkeit der A* bisher gebotenen Resozialisierungshilfen, die ihn genauso wenig wie das wiederholte Verspüren des Haftübels am raschen Rückfall in einschlägige Delinquenz, in einem Fall sogar bereits ab dem auf seine Entlassung folgenden Tag (vgl Punkt 7 der Strafregisterauskunft, Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** [Einsicht VJ]), abhalten konnten, spricht für eine aus diesem Vorleben ableitbare deutlich negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft und für eine daraus begründbare nicht unbeträchtliche kriminelle Energie. Dies lässt jedoch auf jenes erhebliche Rückfallrisiko schließen, das vorliegend auch der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit unüberwindbar entgegensteht.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte eine Ordnungsstrafe aufweist (Ordnungsstrafverfügung vom 26. Oktober 2025, AZ **, wegen des unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons, mit der eine Geldbuße von 50 Euro über ihn verhängt wurde [vgl ON 8]), zudem ist ein weiteres Ordnungsstrafverfahren wegen eines Vorfalls am 12. März 2026 (vgl ON 7) noch anhängig (siehe ON 2, 3), woraus erhellt, dass er sich nicht einmal unter den kontrollierenden Bedingungen der Strafhaft regelkonform zu verhalten bereit ist.
Mag auch der letzte Strafvollzug, der bis 23. Dezember 2015 andauerte, schon länger zurückliegen, vermochte ungeachtet dessen auch dieser keine ausreichend abschreckende Wirkung auf den Strafgefangenen zu entfalten, verstand er es doch vielmehr – worauf bereits das Erstgericht zutreffend hinweist – sein deliktisches Verhalten noch zu steigern, indem er ab Jänner 2021 Suchtgift in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen überließ (vgl ON 10, 1).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um A* im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, wobei er selbst in Haft trotz Risikofaktoren hinsichtlich Sucht keine Therapiebereitschaft zeigt (vgl ON 4, 2), sondern eine Therapie vielmehr ablehnt (vgl ON 12, 2), - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
An diesem Kalkül ändern weder seine – im Übrigen unbescheinigten - Angaben, nach seiner Haftentlassung über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen (vgl ON 5, 1; ON 12, 2), noch seine Bekundung, fortan ein straffreies Leben führen und seine in Haft begonnene Ausbildung zum Koch fortsetzen zu wollen (vgl ON 5, 2), etwas.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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