Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufung der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ **-45.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* B* und deren Verteidigers Mag. Wolfgang Haas am 7. Juli 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenausspruch enthaltenden Urteil wurde die am ** (richtig:) ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, „2“, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 107b Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B* in ** und ** im Zeitraum von Sommer 2020 bis Dezember 2023, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen ihre Tochter C* B*, geboren am **, durch fortdauernde Misshandlungen, vorsätzliche Körperverletzungen und Nötigungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei sie die Taten gegenüber einer unmündigen Person beging und die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, nämlich indem sie dieser durchschnittlich mehrmals monatlich Schläge mit der flachen Hand gegen die Oberarme, Fußtritte gegen die Unterschenkel und Schläge mit einem Ledergürtel gegen die Oberschenkel und Unterarme versetzte, ihr ihre Kunstfingernägel in die Haut bohrte, sie an den Haaren zog, im Genick packte, zu Boden drückte und würgte, wodurch diese fallweise Hämatome an Oberarmen und Beinen, rote Striemen und Abdrücke der Kunstfingernägel erlitt sowie diese wiederholt durch gefährliche Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper zu Unterlassungen, nämlich der Abstandnahme davon, jemanden etwas von den Übergriffen zu erzählen, nötigte, indem sie immer wieder sagte, sie werde sie umbringen, wenn sie jemandem von der Gewalt erzähle.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend den langen Tatzeitraum und die Tatbegehung gegen die eigene Tochter, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die histrionische Persönlichkeitsakzentuierung.
Nach Zurückweisung der von der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes am 22. April 2026, GZ 13 Os 16/26s-5, ist nunmehr über die rechtzeitig angemeldete (ON 44) und zu ON 47 ausgeführte Berufung der Angeklagten zu entscheiden, die eine Herabsetzung der Sanktion begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass die Wertung der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung als mildernd zu entfallen hat. Allgemein kommt bei einer psychischen Beeinträchtigung eines Angeklagten als mildernd zunächst § 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB in Betracht, wenn also die Tat unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustandes begangen wurde. Ein solcher Zustand erfasst alle psychischen Abartigkeiten, die für eine Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB in Betracht kommen, aber mangels einer entsprechenden Anlass-und/oder Prognosetat oder der dort geforderten stärkeren Ausprägung zu keiner Maßnahmenanordnung führen ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 3). Darüber hinaus kommt § 34 Abs 1 Z 11 StGB in Betracht, somit Umstände, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Dies läge etwa dann vor, wenn die Schuldfähigkeit im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der obersten Grenze einer noch verminderten und nicht bereits ausgeschlossenen Zurechnungsfähigkeit liegt. Damit können die Milderungsgründe der Z 1 und 11 zusammentreffen, während bei einem geringeren Grad verminderter Zurechnungsfähigkeit nur Z 1 zum Tragen käme ( Riffel aaO § 34 Rz 26).
Im konkreten Fall konnte der psychiatrische Sachverständige keine krankheitswertigen psychopathologischen Auffälligkeiten feststellen (ON 32.2, 44). Es zeigten sich auch keine krankhaften Veränderungen der geistig-seelischen Funktionen von Psychosewert, sodass zum Zeitpunkt der Taten keine Geisteskrankheit im engeren Sinn vorlag (ON 32.2, 47). Das ebenso eingeholte psychologische Sachverständigengutachten ergab keine Minderung der intellektuellen Fähigkeiten, die eine forensisch relevante Einschränkung der Auffassungsgabe bedeuten würde. Im psychopathologischen Status zeigten sich Auffälligkeiten; die Angeklagte ist im Selbstaspekt beeinträchtigt (ON 31.2, 32 f). Insgesamt liegt eine histrionische Akzentuierung histrionischer Persönlichkeitszüge vor, eine Persönlichkeitsstörung ist aber nicht eindeutig festzustellen (ON 31.2, 34). Somit folgt im Ergebnis, dass weder die Voraussetzungen der Z 1 noch der Z 11 des § 34 Abs 1 StGB vorliegen.
Im Übrigen hat das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Entgegen dem Berufungsvorbringen kann im konkreten Fall der Tatzeitraum von rund dreieinhalb Jahren zwanglos als erschwerend herangezogen werden, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB bereits eine Gewaltausübung von einem Jahr ausreicht (vgl 14 Os 141/24k, 15 Os 2/26x).
Weiters reklamiert die Berufung die Wertung des Anerkenntnisses des Privatbeteiligtenanspruches als mildernd. Doch ist nach der Rechtsprechung die bloße Bereitwilligkeit zum Schadenersatz oder ein bloßes Anerkenntnis nicht mildernd iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB ( Riffel aaO § 34 Rz 33). Worin darüber hinaus ein behauptetes ernstliches Bemühen der Angeklagten, den Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern (Z 15), bestehen soll, zeigt die Berufung nicht auf.
Insgesamt ist im Hinblick auf die somit bloß zum Nachteil der Angeklagten korrigierte Strafzumessungslage die vom Erstgericht gefundene Sanktion, die die Mindeststrafe von fünf Jahren nur um ein halbes Jahr übersteigt, bei der (wenn auch bislang einen untadeligen Lebenswandel aufweisenden) Angeklagten in Hinblick auf den Erfolgsunwert der Taten durchaus angemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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