Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache der Privatanklägerin A* gegen die Angeklagte B* wegen „Medieninhaltsdelikt, Beleidigung und übler Nachrede“ über die Beschwerde der Privatanklägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit am 19. Jänner 2026 eingelangter „Privatanklage wegen Medieninhaltsdelikt, Beleidigung und übler Nachrede“ begehrte A* die Einleitung eines Verfahrens gegen B*, da diese wiederholt beleidigende, herabwürdigende und rufschädigende Kommentare über sie und ihren Lebensgefährten auf Facebook veröffentlicht habe. Im Schriftsatz enthalten sind als erster und zweiter Screenshot bezeichnete Aussagen in türkischer Sprache. Zugleich wurde Verfahrenshilfe beantragt (ON 2). Mit Eingaben ON 3 und ON 4 wurde der Antrag durch Zufügung von Übersetzungen in die deutsche Sprache ergänzt (siehe dazu BS 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Erstgericht den Antrag der Privatanklägerin auf persönliche Gebührenfreiheit auf Grund von Verfahrenshilfe gemäß § 8 Abs 1 GGG wegen Aussichtslosigkeit ab, da weder Erkennbarkeit der Privatanklägerin gegeben sei, noch unter §§ 111 oder 115 StGB zu subsumierende Inhalte erkennbar seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatanklägerin (ON 6), in der sie – ohne auf diese Begründung einzugehen – ausschließlich Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen macht.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 8 Abs 1 GGG sind die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden. Demnach ist gegenständlich Gebührenfreiheit unter anderem unter der Voraussetzung zu gewähren, dass die Verfahrensführung nicht offenbar aussichtslos erscheint. Dies ist gegenständlich – wie der Erstrichter zutreffend entschieden hat – jedoch der Fall, weil weder die Erkennbarkeit der Privatanklägerin aus den Postings gegeben ist, noch Äußerungen vorliegen, die den inkriminierten Tatbeständen auch nur theoretisch zu unterstellen sind. Damit liegen ungeachtet der prekären finanziellen Situation der Privatanklägerin die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung gegenständlich nicht vor.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
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