Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter MMag. Popelka und die Richterin Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Holding GmbH, **, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Vertragsrückabwicklung (Streitwert EUR 31.500), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.574,46) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.3.2026, GZ **-24, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.250,60 (darin EUR 875,10 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 303,02 (darin EUR 50,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit in der Hauptsache rechtskräftigem Urteil wies das Erstgericht die auf Aufhebung dreier Verträge zwischen den Streitteilen gerichtete Klage ab und verpflichtete die Klägerin gemäß § 41 Abs 1 ZPO zum Kostenersatz von EUR 6.825,06 entsprechend dem Kostenverzeichnis der Beklagten.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin. Sie begehrt die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass der Beklagten nur Kosten von EUR 5.250,60, hilfsweise EUR 5.427,18, zuerkannt werden.
Die Beklagte hat sich am Kostenrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Das Erstgericht hat das Urteil (zulässig) vor Ablauf der Frist des § 54 Abs 1a ZPO zur Erhebung von Kosteneinwendungen ausgefertigt. Die Konsequenz einer derart raschen Ausfertigung ist die gänzliche Unanwendbarkeit des § 54 Abs 1a ZPO ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.63).
2. Zutreffend moniert der Rekurs, dass für den vorbereitenden Schriftsatz vom 29.1.2026 (ON 12) ein Erhöhungsbetrag gemäß § 23a RATG von EUR 2,60 (für Folgeeingaben) und nicht – wie verzeichnet – von EUR 5,00 gebührt.
3. Weiters wendet die Klägerin ein, dass die Replik vom 24.2.2024 (ON 20) – als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich – nicht, wenn aber, dann nur als Urkundenvorlage nach TP 1 statt – wie verzeichnet – nach TP 3A zu honorieren sei.
Ein Schriftsatz ist (selbst bei prozessualer Zulässigkeit) in der Regel nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher hätte vorgetragen werden können oder sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Tagsatzung vorgetragen werden können (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.60).
Die Replik ON 20 enthält eine Wiederholung schon erstatteten Vorbringens, ein kurzes ergänzendes Rechtsvorbringen, eine Urkundenvorlage und eine Urkundenerklärung unter Verweis auf das bisherige eigene Vorbringen.
Auch soweit die Beklagte mit dieser Replik auf einen nach ihrem vorbereitenden Schriftsatz (ON 12) eingebrachten Schriftsatz der Klägerin (ON 19) reagierte, enthält die Replik kein Vorbringen, das nicht auch ohne Schwierigkeiten in der – danach stattfindenden – vorbereitenden Tagsatzung hätte erstattet werden können. Entsprechendes gilt für die Urkundenvorlage.
Der Schriftsatz ist daher nicht zu honorieren.
4. Damit erweist sich der Rekurs insgesamt als berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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