Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen die Note des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgerichts vom 6. Mai 2026, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass das Oberlandesgericht Wien zu AZ 32 Bs 24/26b, 26/26x im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz AZ ** mit Beschluss vom 27. März 2026 aus Anlass von Beschwerden des A* den bekämpften Beschluss vom 14. November 2025 in puncto „Zurückweisung der Beschwerde“ aufhob und die Sache insoweit dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwies (ON 21.2).
In weiterer Folge ersuchte das Erstgericht den Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau um Bekanntgabe, ob zum monierten Sachverhalt „8-Punkte“ ein Ansuchen des A* an den Anstaltsleiter gestellt und wie mit diesem verfahren worden sei (ON 23). Daraufhin erstattete der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau einen Bericht, den er samt Beilagen dem Landesgericht für Strafsachen Graz übersandte (ON 24). Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 übermittelte das Erstgericht A* diesen Bericht zur allfälligen Gegenäußerung binnen fünf Tagen (ON 25).
Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 erhob A* Beschwerde gegen AZ **-25 wegen Rechtswidrigkeit. Er verweise auf den Brief vom 3. Mai 2026 zu AZ 32 Bs 24/26b, 32 Bs 26/26x vom 27. März 2026, in dem er um Verfahrenshilfe gebeten habe. Stattdessen werde ihm nun ein Schreiben des Anstaltsleiters vorgelegt, der sich für nicht zuständig erkläre. Er finde es frevelhaft, dass ihm hiezu nur fünf Tage Frist eingeräumt werde und die Zustellung sei wieder rechtswidrig per E-Mail erfolgt. Er bestehe auf Verfahrenshilfe und wenn diese nicht genehmigt werde, lande „dies“ wieder beim VfGH.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Das Vollzugsgericht wiederum entscheidet gemäß § 16 Abs 3 StVG über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Bei der bekämpften Note handelt es sich um keinen gemäß § 16a Abs 1 Z 1 StVG bekämpfbaren Beschluss des Vollzugsgerichts iSd § 16 Abs 3 StVG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
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