Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 29. April 2026, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
2.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht 1./ eine Beschwerde des A* vom 12. Jänner 2026 (ON 1) gegen die Entscheidung der Leiterin des forensisch-therapeutischen Zentrums (FTZ) Wien-Mittersteig vom 1. Dezember 2025, dem Beschwerdeführer verkündet am 2. Dezember 2025, mit der seinem Ansuchen vom 1. Dezember 2025 um umgehende Besorgung diverser Utensilien nicht stattgegeben worden war (ON 1 S 9), als verspätet sowie 2./ dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unzulässig zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht aus, dass A* am 1. Dezember 2025 die Besorgung diverser Utensilien beantragt habe. Dem Ansuchen sei mit Entscheidung vom 1. Dezember 2025 (verkündet am 2. Dezember 2025) nicht stattgegeben worden. Dagegen habe er mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 19. Jänner 2026) Beschwerde erhoben und die umfassende Verfahrenshilfe beantragt.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 120 Abs 2 StVG, dass Beschwerde gegen eine Entscheidung spätestens am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden könne, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet worden sei. Mit Blick auf die Verkündigung der gegenständlichen Entscheidung am 2. Dezember 2025 erweise sich die Beschwerdeerhebung am 12. Jänner 2026 als verspätet.
Zum Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe führte das Vollzugsgericht aus, dass die Strafprozessordnung im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfalte, weshalb neben den Bestimmungen des StVG allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen würden, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsähen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, beziehe, sei er darauf zu verweisen, dass die Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 erfolge und diese Bestimmung, welche die grundsätzliche Anwendbarkeit des AVG in Verfahren vor dem Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 Z 1 und 2 StVG anordne, bis dahin noch in Geltung stehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige - vom Erstgericht als Beschwerde gewertete - Eingabe des A* vom 18. Mai 2026, in der er-zusammengefasst wiedergegeben-erkennen lässt, eine Beschwerde erheben zu wollen, und unter Hinweis auf seine fehlenden finanziellen Mittel umfassende Verfahrenshilfe für alle Rechtsschritte bzw. Rechtsmittel beantragt (ON 8).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 120 Abs 2 StVG kann-soweit hier interessierend-gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag Beschwerde erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen bzw. Untergebrachten verkündet oder zugestellt worden ist ( Pieber in WK 2StVG, § 120 Rz 5).
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 erster Satz StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Gemäß zweiter Satz leg.cit. gilt eine Beschwerde auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht eingebracht wird.
Die gegen die am 2. Dezember 2025 mündlich kundgemachte Entscheidung der Leiterin des FTZ Wien-Mittersteig (vgl ON 1 S 9) gerichtete, mit 12. Jänner 2026 datierte, am 19. Jänner 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangte (ON 1) und daher jedenfalls nach Ablauf der am 16. Dezember 2025 endenden Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde des A* wurde vom Erstgericht somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK 2StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Mangels subsidiärer Wirkung der StPO kommt die Bestimmung des § 61 StPO somit nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist - wie bereits vom Erstgericht festgehalten - darauf zu verweisen, dass die mit Entscheidung des VfGH vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat (OLG Wien, AZ 32 Bs 125/26f uva).
Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu Recht zurückgewiesen. Das gleiche Schicksal teilt auch der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden