Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 3. März 2026, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht einer Beschwerde des A* vom 3. Dezember 2025 (ON 1) gegen das Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt Sonnberg vom 19. November 2025, GZ: ** (ON 4.9), nicht Folge.
Das Vollzugsgericht ging – wortwörtlich wiedergegeben – von folgendem Sachverhalt aus:
Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 19. November 2025 (Verkündung am 20. November 2025), wurde A* wegen der Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm. § 26 Abs 2 StVG schuldig erkannt und gemäß § 109 Z 1 und § 110 StVG mit der Ordnungsstrafe des Verweises bestraft.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 StVG zuwidergehandelt, indem er an den Mitinsassen B* für dessen Ausgang einen Namen als Kontaktperson (abholende Person) weitergegeben hat, obwohl B* diesen nicht wirklich gekannt und fälschlicherweise als Cousin angegeben hatte.
Der Beschwerdeführer A* ist in der Justizanstalt Sonnberg inhaftiert. Der in der gleichen Anstalt Inhaftierte B* suchte um einen Ausgang an, welcher unter der Bedingung genehmigt wurde, dass er von einer Bezugsperson, nämlich durch einen geeigneten Angehörigen, abgeholt und auch wieder in die Anstalt zurück gebracht wird.
In der Justizanstalt Sonnberg erfolgt die Vollzugslockerung der Bewilligung des Ausgangs stufenweise (im Sinn eines adaptieren Risikomanagements). Die ersten (meist drei) Ausgänge haben mit Abholung und Rückbringung durch geeignete Angehörige zu erfolgen, bevor Ausgänge ohne Abholung und Rückbringung durch geeignete Angehörige und in der Folge auch mehrtägige Ausgänge bewilligt werden können. Hierbei handelt es sich um eine interne Regelung der Anstaltsleitung, welche auch den erlassmäßigen Vorgaben der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz entspricht, wonach bei Lockerungsprognosen zu prüfen ist, unter welchen Voraussetzungen diese Lockerungen gewährt werden können oder versagt werden müssen und hierbei vor allem dynamische Risikofaktoren zu berücksichtigen sind.
Die Bedingung der „Abholung und Rückbringung durch geeignete Angehörige“ wird seitens der Anstaltsleitung zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs 1 bis 3 StVG bei den ersten Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen zwecks Stabilisierung des Insassen und der Minimierung der Missbrauchsgefahr generell für notwendig erachtet und die ersten Ausgänge nur unter dieser Voraussetzung bewilligt.
Die gegenständliche Regelung ist sämtlichen Insassen der Justizanstalt Sonnberg bekannt, zumal diese für alle gleichermaßen gilt und dies auch klar und deutlich kommuniziert wird. Ausnahmen hiervon werden nur ganz vereinzelt vorgenommen, wenn ein Strafgefangener über keinerlei Angehörige in Österreich verfügt, der Ausgang einem ganz konkreten Zweck (z.B. notwendiger Behördenweg mit anschließender Vorlage einer Bestätigung über die Wahrnehmung des Termins) dient und absolut keine Bedenken bezüglich eines Missbrauchs der Vollzugslockerung bestehen. Diese Regelung war sowohl dem Beschwerdeführer als auch B* bekannt. Beide wussten über diese gängige Praxis Bescheid, nämlich, dass es sich beim „Abholer“ um einen Angehörigen handeln muss, welcher nach Überprüfung durch den Sozialen Dienst eine verlässliche und stabilisierende Ressource darstellt. Seitens der Vollzugsleitung wurde mit dem Beschwerdeführer zudem am 13.08.2025 ein persönliches Gespräch über seinen weiteren Vollzugsverlauf und geplante Ausgänge geführt, in welchem auch dieser Umstand thematisiert wurde.
Nachdem *B erfahren hatte, dass seine Ex-Lebensgefährtin keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche und diesen daher auch nicht, wie geplant, am 11. November 2025 zu seinem bewilligten Ausgang abholen wird, gab B* daraufhin gegenüber dem Sozialen Dienst an, dass er Kontaktdaten eines anderen Angehörigen zwecks Abholung und Rückbringung für den Ausgang bekannt geben werde.
Über Ersuchen des B* vermittelte A* ihm C* als Abholer. A* führte aus diesem Grunde mehrere Telefonate mit C*.
Bei C* handelt es sich um einen ehemaligen Strafgefangenen, welche u.a. wegen des Vergehens nach § 300 StGB (Befreiung von Gefangenen) in Haft war.
In der Folge nannte der Insasse mitteln Ansuchen vom 7. November 2025 C*, nach dessen Angaben handelte es sich hierbei um seinen Cousin.
Aufgrund begründeter Zweifel an diesen neuen Angaben wurden entsprechende Nachforschungen betrieben und stellte sich heraus, dass C* beim Strafgefangenen A* als Bezugsperson eingetragen ist und dieser mit C* regelmäßig telefoniert. Konkret fanden am Zeitraum 5. November 2025 bis 10. November 2025 sechs Telefongespräche zwischen A* und C* statt, in welchem A* seinen Gesprächspartner darum ersuchte, sich als „Abholer“ für einen diesem unbekannten Mitinsassen zur Verfügung zu stellen und dies gegenüber dem Sozialen Dienst zu bestätigen.
A* wusste jedenfalls, dass es sich bei C* um keinen geeigneten Angehörigen iS des § 99a StVG handelte und dass B* von C* als dessen Cousin angegeben würde, obwohl kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. A* wusste auch, dass er keine Kontakte diesbezüglich weitergeben darf.
Der Beschuldigte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch sein Verhalten die im Spruch genannte Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen. Konkret hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch die Vermittlung einer nicht im Sinne des § 99a StVG geeigneten angehörigen Person, den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 StVG zuwiderhandeln und die mit den dahingehenden Vorgaben der Anstaltsleitung bezweckte Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Anstalt zu gefährden.
Der Ausgang des B* wurde in der Folge storniert und ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet.
Beweiswürdigend verwarf das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, zumal dieser den Eindruck erwecke, als wolle er den Sachverhalt beschönigend darstellen. Die Zeugenaussagen seien hingegen glaubwürdig.
Im Detail hielt das Erstgericht dazu wortwörtlich fest wie folgt:
So war unter anderem der Inhalt der zwischen A* und C* geführten Telefongespräche feststellbar. In den letzten Telefonaten, welche zum Teil in deutscher, zum Teil in bosnisch/serbischer Sprache geführt wurden, ging es u.a. immer wieder um die Abholung des B*, wobei der Beschwerdeführer seinem Gesprächspartner die Daten des Abzuholenden bekannt gab und ihm sagte, er solle diesen einfach nach ** führen. C* und B* kannten sich nicht, was schon die Frage des C* „Was ist das für ein Typ?“ belegt.
Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe mit Beamten bzw. einem Rechtsbeistand Rücksprache gehalten bzw. eine daraufhin erfolgte Information erhalten, wonach die Weitergabe von Kontaktdaten einer fremden Person an einen Mitinsassen zwecks Abholung und Rückbringung von einem Ausgang erlaubt und rechtlich gedeckt sei, ist unglaubwürdig. Ein solches Gespräch wurde von keinem Bediensteten bestätigt. Nach Auswertung der vom Beschwerdeführer geführten Telefongespräche fand kein einziges Gespräch mit einem Rechtsanwalt statt und wurde dieser auch nicht besucht, sodass es sich hierbei nachweislich um unrichtige Angaben handelt.
Wenn der Beschwerdeführer die Auswertung der Telefongespräche von Seiten eines Gutachters beantragt und weiteres anführt, er spreche selten mit seinem Anwalt, ließe sich aber durch Eltern, Freunde und Seelsorgern seine Fragen an den Anwalt weitergeben, so wird nicht dargetan, welche konkrete Auskunft er erhalten habe, welche ihn von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens überzeugt hätte.
Zutreffend verweist die Anstaltsleitung auf die Bestimmung des § 30 StVG sowie auf die Hausordnung, in welcher ausdrücklich festgehalten wird, dass jede Art von Rechtsgeschäften zwischen Insassen derselben Anstalt ausdrücklich verboten sind und auch die Übernahme sonstiger Dienstleistungen für andere Insassen strikt untersagt ist. Hierbei handelt es sich um „Anordnungen“ iSd § 26 Abs 1 StVG, welchen Strafgefangene Folge zu leisten haben, widrigenfalls ein Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten und damit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Im Strafvollzug steht jeder Art von Leistung an einen Mitinsassen eine Gegenleistung gegenüber, welche wiederum zu subkulturellen Auswirkungen und Abhängigkeiten führt, welche es zu vermeiden gilt.
Da in den Telefonaten mit C* wiederholt das Wort „Cousin“ gefallen ist, ist die Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte nicht gewusst, dass B* die Abholperson C* als seinen Cousin ausgeben wird, unglaubwürdig. Abgesehen davon spielt dieser Umstand auch keine Rolle. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei C* um keinen geeigneten Angehörigen iSd § 99a StVG handelt, was durch das Beweisverfahren belegt ist. Wenn der Beschwerdeführer die Auswertung der Telefongespräche beantragt, so legt er keinen konkreten Beweiszweck dar. Wenn er in seiner Äußerung betont, dass auszuschließen sei, dass etwas Illegales geplant gewesen sei und dass selbst C* sich mehrfach rückversichert habe, ob sich B* während des Ausgangs ordnungsgemäß verhalten werde, so ist zu entgegnen, dass beide Umstände – auch wenn man diese als erwiesen annimmt – nichts an der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ändern. Schon aus diesem Grunde erübrigt sich die Einholung eines Gutachtens.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Äußerung (ON 7.2) behauptet, er habe mehrfach mit B* gesprochen, dieser habe ihm versichert, dass es ohne Bedeutung sei, wer ihn abholen kommen würde, wichtig sei nur, dass er abgeholt werde, so ist dazu folgendes auszuführen: Dem Insassen B* wurde am 30. Oktober 2025 der Ausgang nur unter der Bedingung der Abholung und Rückbringung durch einen geeigneten Angehörigen bewilligt. Zu diesem Zweck gab er auch ein – tatsächlich nicht bestehendes – Verwandtschaftsverhältnis zu C* an. Es ist daher absolut lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass B*, der – unbestritten – den Beschwerdeführer um Hilfe ersucht hat, diesen nicht umfassend darüber informiert habe, welche geeignete Person (samt allen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung) er benötige. Hätte ihm nämlich der Beschwerdeführer keine geeignete Person vermittelt, so hätte der Ausgang nicht stattgefunden. Um dies zu verhindern, war die umfassende Informationsweitergabe an den Beschwerdeführer quasi unabdingbare Voraussetzung.
Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Äußerung (ON 7.2) behauptet, es habe am 6. November 2025 ein Gespräch gegeben, in welchem ihm von B* bestätigt worden sei, dass es ohne Bedeutung sei, wer ihn abholen kommen würde, wichtig sei nur, dass er abgeholt werde, so sagt dies nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer nicht an einem anderen Tag umfassend von B* informiert worden ist. Die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen können sohin lediglich bestätigen, dass es ein Gespräch mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt am 6.11.2025 gegeben hat. Sie können nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer nicht zu irgendeinem anderen Zeitpunkt (ohne deren Gegenwart) von B* darüber informiert worden ist, dass die Abholperson ein Angehöriger sein muss. Wie bereits oben erwähnt, war dieser Umstand dem Beschwerdeführer bekannt, sonst hätte er nicht in dem mit C* geführten Gespräch wiederholt das Wort „Cousin“ verwendet und wäre auch nicht C* als solcher ausgegeben worden.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lassen sich sohin zwanglos aus dem Gesamtverhalten des Beschuldigten ableiten, welches bei lebensnaher Betrachtung keinen anderen Schluss zulässt, als dass er durch das festgestellte Verhalten ganz bewusst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 StVG zuwider handeln und – zumindest bedingt vorsätzlich - die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährden wollte.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass nach den Feststellungen der im Spruch angeführte Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei.
Bei der Strafzumessung wurde darauf verwiesen, dass ein Verweis ohnedies die mildeste Form der Bestrafung darstelle.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*.
Das Vollzugsgericht sei so gut wie gar nicht auf den Inhalt seiner Beschwerde und die damit verbundenen Ergänzungen/Anträge eingegangen. Es mache auch falsche Angaben. So ergebe sich aus der Besucherliste, dass sein Rechtsanwalt ihn mehrmals mit seinem Seelsorger besucht habe. Telefonate mit C* seien nicht mittels Gutachter ausgewertet worden, obwohl er einen solchen Antrag gestellt habe, sodass nicht klar sei, worüber genau gesprochen worden sei. Ebenso sei der Antrag betreffend der „Zeugen aus der Arbeit“, die seine Angaben bestätigen könnten, nicht durchgeführt worden. Das Protokoll des Gesprächs mit dem Vollzugsleiter, in dem ihm angeblich explizit erklärt worden sei, dass ein Ausgang nur durch Abholung geeigneter Angehöriger stattfinde, sei ebenfalls nicht eingeholt worden. Dies entspreche auch nicht der Wahrheit. Der Beamte, der ihm im Vorfeld zugestimmt habe, habe ihn gebeten, ihn aus dieser Sache rauszuhalten, da er keine Schwierigkeiten mit der Anstaltsleitung wolle und demnach nenne er diesen nicht als Zeugen. Es stehe nicht im StVG, dass es ihm nicht gestattet sei, einem Insassen einen Abholer zur Verfügung zu stellen, wenn dieser keinen habe, und daher weigere er sich zuzugestehen, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet zu haben (ON 10).
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 und Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Das Vollzugsgericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Heranziehung sämtlicher Verfahrensergebnisse bei lebensnaher Beweiswürdigung eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Besucherliste verweist, die seine Aussage bestätige, ist anzuführen, dass in der Besucherliste, die Besuche vom 23. Juni bis 22. Dezember 2025 ausweist (Beilage zu ON 4), lediglich ein Besuch eines Anwalts, nämlich Dr. D*, aufscheint. Nachdem dieser Besuch mit 7. Juli 2025 datiert, sohin weit vor dem Zeitpunkt als B* A* ersuchte, ihm einen „Abholer“ zu vermitteln, vermag diese Liste, die Darstellung des Beschwerdeführers gerade nicht zu bestätigen.
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht sei nicht auf seinen Antrag, seine Arbeitskollegen zu befragen, eingegangen, sondern habe sich damit nicht auseinandergesetzt, übergeht er die gerade dazu angestellten Überlegungen des Erstgerichts (BS 6).
Zu seinem Begehren, die Auswertung der Telefongespräche durch „einen Gutachter“ vorzunehmen, weil nicht klar sei, worüber genau gesprochen wurde, und ein verstandenes Wort (Cousin) nicht ausreiche, um jemanden für schuldig zu befinden, ist anzuführen, dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang ausführte, dass in den Gesprächen wiederholt das Wort „Cousin“ gefallen sei (BS 5), was der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet. Sohin konnte daraus die (nachvollziehbare) Schlussfolgerung abgeleitet werden, die Verantwortung des A*, nicht gewusst zu haben, dass B* die Abholperson C* als seinen Cousin ausgeben werde, sei unglaubwürdig (BS 5). Der – auch aus den Telefongesprächen geschlossene - Umstand, dass A* dem B* C* als Abholer vermittelte und die beiden sich nicht kannten (BS 4), wird von A* nicht bestritten (ON 4.7, ON 1). Darüber hinaus ist der Entschluss des Erstgerichts, dem Antrag des A* auf Auswertung der Gespräche durch einen Gutachter, da diese hauptsächlich auf BKS geführt worden seien und sich daraus ergebe, dass nichts Illegales geplant geworden sei (ON 4.13), nicht näherzutreten, nicht zu beanstanden, weil tatsächlich kein konkretes, für den Beschwerdestandpunkt des A* sprechendes Beweisthema auszumachen ist.
Zum Monitum, das Protokoll des Gesprächs mit dem Vollzugsleiter, in dem dieser ihm angeblich explizit erklärt habe, dass ein Ausgang nur bei Abholung durch geeignete Angehörige stattfinde, sei nicht eingeholt worden, ist festzuhalten, dass eine solche „Einholung“ bislang nicht beantragt wurde. Es handelt sich somit um eine im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien als Vollzugsgericht unzulässige Neuerung (vgl Pieber in WK 2StVG § 121a Rz 3 mwN).
Letztlich vermag A* auch mit seinen Ausführungen dazu, weshalb er den Beamten, der seine Sicht der Dinge bestätige könne, nicht namentlich nenne, die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts, das alle wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens in seinen Erwägungen miteinbezog, nicht zu erschüttern.
Ein Verstoß gegen allgemeine Pflichten gemäß § 107 Abs 1 Z 10 StVG liegt vor, wenn ein Strafgefangener den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen, die alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzugs gefährden könnte (§ 26 Abs 2 StVG), zuwiderhandelt. Ein Verstoß gegen § 26 Abs 2 StVG ist etwa eine unrichtige Behauptung, die es ermöglicht, mit jemanden anderen als angegeben außerhalb der Anstalt zu telefonieren, weil Telefongespräche gemäß § 96a StVG nicht uneingeschränkt, sondern nur aus besonderen Gründen zu ermöglichen sind ( Drexler / Weger, StVG 5§ 107 Rz 15). Die Weigerung einer Anordnung Folge zu leisten, ist als Verstoß gegen § 26 Abs 1 StVG ebenso unter § 107 Abs 1 Z 10 StVG zu subsumieren ( Drexler / Weger, aaO § 107 Rz 12).
Ein hier in Rede stehender Ausgang nach § 99a StVG kann unter Auflagen und Bedingungen gestattet werden (§ 99 Abs 5 dritter Satz iVm § 99a Abs 3 zweiter Halbsatz StVG). Auflagen - wie hier jene, sich von einem Angehörigen abholen und wieder in die Justizanstalt bringen zu lassen - sind Anordnungen im Sinne des § 26 StVG ( Drexler / Weger, StVG 5 § 99a Rz 18 mwN).
Zum Vorbringen des A*, dass es nach dem StVG nicht verboten sei, einem Insassen einen „Abholer“ zur Verfügung zu stellen, ist demnach klarzustellen, dass B* mit seinem Verhalten bereits versucht hat (zur Strafbarkeit des Versuches siehe § 107 Abs 4 zweiter Satz StVG), gegen die genannte Anordnung des Anstaltsleiters zu verstoßen. Nachdem gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG im Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses unter anderem § 7 VStG zur Anwendung kommt und dieser Bestimmung folgend strafbar ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, wurde das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers vom Erstgericht im Ergebnis jedenfalls zu Recht unter § 107 Abs 1 Z 10 StVG subsumiert.
Letztlich ist auch die – vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bemängelte – Strafart, die einer weiteren Milderung ohnedies nicht zugänglich ist, nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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